Mietverträge unter nahen Angehörigen: Steuerliche Fallstricke vermeiden und Werbungskosten optimal nutzen
Mietverträge unter nahen Angehörigen: Steuerliche Fallstricke vermeiden und Werbungskosten optimal nutzen
Die Vermietung einer Immobilie an Kinder, Eltern oder andere Familienangehörige ist eine beliebte Möglichkeit, Wohnraum innerhalb der Familie bereitzustellen und gleichzeitig steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen. Allerdings gelten bei Mietverträgen unter nahen Angehörigen besondere Anforderungen. Das Steuerrecht prüft solche Vertragsverhältnisse deutlich strenger als Mietverträge zwischen fremden Dritten. Bereits kleine Fehler bei Vertragsgestaltung oder Durchführung können dazu führen, dass das Finanzamt den Mietvertrag steuerlich nicht anerkennt oder Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt.
Die Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND unterstützt Vermieter dabei, Mietverträge rechtssicher zu gestalten und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Warum gelten für Mietverträge unter nahen Angehörigen besondere Regeln?
Bei einem Mietverhältnis zwischen fremden Personen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass beide Vertragsparteien unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verfolgen. Bei Mietverträgen unter nahen Angehörigen besteht diese Vermutung jedoch nicht automatisch. Das Steuerrecht verlangt deshalb den Nachweis, dass der Vertrag tatsächlich wie unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt wird.
Damit ein Mietvertrag steuerlich anerkannt wird, müssen insbesondere drei Voraussetzungen erfüllt sein:
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Voraussetzung |
Bedeutung |
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Zivilrechtliche Wirksamkeit |
Der Mietvertrag muss rechtswirksam abgeschlossen sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. |
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Fremdvergleich |
Der Vertrag muss Bedingungen enthalten, die auch mit einem fremden Mieter vereinbart würden. |
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Tatsächliche Durchführung |
Sämtliche Vereinbarungen müssen im Alltag konsequent umgesetzt werden. |
Gerade die tatsächliche Durchführung ist häufig der entscheidende Punkt bei einer Prüfung durch das Finanzamt.
Wer gilt im Steuerrecht als naher Angehöriger?
Der Begriff der nahen Angehörigen ergibt sich aus § 15 Abgabenordnung. Dazu gehören unter anderem:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Eltern und Kinder
- Großeltern und Enkel
- Geschwister
- Neffen und Nichten
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Pflegeeltern und Pflegekinder
Darüber hinaus können auch andere Personen als nahestehend gelten, wenn aufgrund gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen kein üblicher Interessengegensatz besteht. Im Einzelfall erfolgt stets eine individuelle steuerliche Beurteilung.
Wie muss ein Mietvertrag unter nahen Angehörigen ausgestaltet sein?
Damit Mietverträge den Anforderungen des Steuerrechts entsprechen, sollten sie inhaltlich kaum von einem gewöhnlichen Mietvertrag abweichen.
Hierzu gehören insbesondere:
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Fremdübliche Vertragsbestandteile |
Empfehlung |
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Schriftlicher Mietvertrag |
Aus Gründen der Rechtssicherheit dringend empfehlenswert |
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Klare Regelung der Miethöhe |
Warm- oder Kaltmiete eindeutig festlegen |
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Vereinbarung über Nebenkosten |
Umlage wie bei fremden Mietverhältnissen |
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Mietkaution |
Sollte ebenfalls vereinbart und gezahlt werden |
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Kündigungsfristen |
Gesetzliche oder marktübliche Regelungen verwenden |
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Betriebskostenabrechnung |
Jährlich und fristgerecht erstellen |
Ebenso wichtig ist die tatsächliche Umsetzung. Die Miete sollte monatlich pünktlich per Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen sind zwar grundsätzlich möglich, lassen sich jedoch deutlich schwieriger nachweisen und führen häufiger zu Rückfragen durch das Finanzamt.
Auch Mahnungen bei Zahlungsrückständen oder Anpassungen der Nebenkosten sollten wie bei jedem anderen Mietverhältnis erfolgen. Familieninterne Sonderregelungen wirken häufig nicht fremdüblich und können die steuerliche Anerkennung gefährden.
Welche Bedeutung hat die Miethöhe?
Besonders wichtig ist bei Mietverträgen unter nahen Angehörigen die vereinbarte Miethöhe. Das Steuerrecht knüpft daran erhebliche steuerliche Folgen.
Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete einschließlich der umlagefähigen Betriebskosten, also grundsätzlich die Warmmiete.
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Vereinbarte Miete |
Steuerliche Folgen |
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mindestens 66 % der ortsüblichen Miete |
Voll entgeltliche Vermietung, Werbungskosten vollständig abziehbar |
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zwischen 50 % und unter 66 % |
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich |
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unter 50 % |
Werbungskosten nur anteilig entsprechend dem entgeltlichen Anteil abziehbar |
Wer eine Wohnung beispielsweise zu lediglich 60 % der ortsüblichen Miete vermietet, riskiert, dass Werbungskosten nicht vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig bleiben die tatsächlichen Mieteinnahmen vollständig steuerpflichtig.
Aus steuerlicher Sicht empfiehlt sich daher regelmäßig eine Miethöhe von mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Welche Werbungskosten können Vermieter absetzen?
Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen ist insbesondere deshalb von großer Bedeutung, weil Vermieter umfangreiche Werbungskosten geltend machen können.
Hierzu zählen unter anderem:
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Absetzbare Werbungskosten |
Beispiele |
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Abschreibung (AfA) |
Gebäudeabschreibung |
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Finanzierungskosten |
Schuldzinsen für Immobiliendarlehen |
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Kaufnebenkosten |
Notar-, Makler- und Gutachterkosten |
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Erhaltungsaufwendungen |
Renovierungen, Reparaturen und Modernisierungen |
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Laufende Bewirtschaftungskosten |
Hausverwaltung, Grundsteuer, Versicherungen |
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Fahrtkosten |
Fahrten zum Mietobjekt |
Gerade bei neu erworbenen Immobilien oder umfangreichen Sanierungsmaßnahmen können die Werbungskosten die Mieteinnahmen deutlich übersteigen. Deshalb ist die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen häufig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Warum ist die Warmmiete entscheidend?
Für die steuerliche Beurteilung wird nicht ausschließlich die Kaltmiete betrachtet. Maßgeblich ist vielmehr die ortsübliche Warmmiete einschließlich der umlagefähigen Betriebskosten.
Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied:
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Vergleich |
Betrag |
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Vereinbarte Kaltmiete |
650 Euro |
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Betriebskosten |
200 Euro |
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Vereinbarte Warmmiete |
850 Euro |
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Ortsübliche Kaltmiete |
1.000 Euro |
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Ortsübliche Warmmiete |
1.200 Euro |
Während die Kaltmiete lediglich 65 % der ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht, liegt die Warmmiete bereits bei rund 71 %. Damit wird die wichtige 66-Prozent-Grenze überschritten und die Werbungskosten können grundsätzlich vollständig berücksichtigt werden.
Welche Besonderheiten gelten bei möblierten Wohnungen?
Wird eine Wohnung möbliert vermietet, erhöht sich regelmäßig die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Möblierungszuschlag. Dieser Zuschlag kann dazu führen, dass die tatsächlich vereinbarte Miete prozentual unter die maßgeblichen Grenzen fällt.
Deshalb sollte vor Abschluss des Mietvertrags sorgfältig geprüft werden, ob Einbauküchen, Möbel oder sonstige Ausstattung den Vergleichsmietwert erhöhen. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Gestaltung – beispielsweise durch unentgeltliche Überlassung einzelner Einrichtungsgegenstände im Rahmen der geltenden schenkungsteuerlichen Freibeträge – sinnvoll sein.
Besonderheiten bei unterhaltsberechtigten Kindern
Eine Sonderregelung besteht bei Mietverträgen mit unterhaltsberechtigten Kindern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Miete unterhalb der üblichen Grenzen steuerlich anerkannt werden, sofern Unterhaltszahlungen und Mietzahlungen eindeutig voneinander getrennt und vertraglich nachvollziehbar geregelt werden.
Da diese Fälle regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung durch das Finanzamt unterliegen, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Fazit: Mietverträge frühzeitig steuerlich prüfen lassen
Mietverträge unter nahen Angehörigen bieten interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, setzen jedoch eine sorgfältige Vertragsgestaltung und konsequente Durchführung voraus. Insbesondere die Fremdüblichkeit, die tatsächliche Zahlung der Miete sowie die richtige Höhe der vereinbarten Warmmiete entscheiden darüber, ob das Finanzamt den Mietvertrag vollständig anerkennt und Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt.
Die Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND begleitet Vermieter bei der rechtssicheren Gestaltung von Mietverträgen, prüft die steuerlichen Auswirkungen einer verbilligten Vermietung und unterstützt bei der optimalen Umsetzung im Einklang mit dem Steuerrecht. So lassen sich steuerliche Risiken vermeiden und vorhandene Gestaltungsspielräume optimal nutzen.
Über den Autor:
Thomas May
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
Tel.: +49 7131 72409-0
