Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar: So lassen sich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung nutzen
Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar: So lassen sich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung nutzen
Unterhaltszahlungen können in vielen Fällen steuerlich absetzbar sein und die persönliche Einkommensteuer deutlich senken. Gerade Eltern, die volljährige Kinder unterstützen, Angehörige mit Pflegebedarf finanzieren oder nach einer Trennung Unterhalt leisten, stellen sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt diese Zahlungen anerkennt. Aus Sicht von Herrmann + May Treuhand zeigt sich in der Praxis, dass das Thema Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen häufig unterschätzt wird, obwohl hier ein erhebliches steuerliches Potenzial besteht.
Damit Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind, müssen jedoch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Entscheidend sind insbesondere die Bedürftigkeit der unterstützten Person, die rechtliche Unterhaltspflicht und eine lückenlose Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.
Wann sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person finanziell unterstützt wird. Dazu zählen insbesondere:
- volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch
- Eltern oder Großeltern
- Enkelkinder
- getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner
- pflegebedürftige Angehörige
Damit Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind, darf die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das Finanzamt prüft deshalb stets, ob eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden ist.
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Voraussetzung |
Bedeutung für die steuerliche Anerkennung |
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Gesetzliche Unterhaltspflicht |
Muss rechtlich bestehen |
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Bedürftigkeit |
Empfänger kann Lebensunterhalt nicht selbst sichern |
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Vermögensgrenze |
Schonvermögen maximal 15.500 Euro |
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Nachweisbarkeit |
Überweisungen statt Barzahlungen |
Besonders wichtig ist die Nachweisbarkeit. Seit 2025 erkennt das Finanzamt Barzahlungen bei Unterhaltsleistungen praktisch nicht mehr an. Deshalb sollten Unterhaltsleistungen immer per Banküberweisung erfolgen.
Wie hoch können Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden?
Die Höhe der als außergewöhnliche Belastungen ansetzbaren Unterhaltsleistungen orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Für 2025 können maximal 12.096 Euro pro unterstützter Person geltend gemacht werden. Im Jahr 2026 steigt dieser Betrag auf 12.348 Euro.
Zusätzlich können übernommene Beiträge zur:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige diese tatsächlich getragen hat.
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Steuerjahr |
Maximal abziehbarer Unterhalt |
Zusätzliche Versicherungsbeiträge |
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2025 |
12.096 Euro |
zusätzlich abziehbar |
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2026 |
12.348 Euro |
zusätzlich abziehbar |
Für viele Mandanten ist gerade dieser Zusatz wichtig, weil dadurch Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar werden, obwohl der eigentliche Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.
Welche Rolle spielt das Einkommen des Empfängers?
Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern den absetzbaren Betrag. Übersteigen diese Einkünfte den gesetzlichen Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro jährlich, kürzt das Finanzamt den abzugsfähigen Unterhalt.
Typische anrechenbare Einkünfte sind:
- Arbeitslohn
- Renten
- BAföG
- Kapitalerträge
- Mieteinnahmen
Ein Beispiel: Erhält ein unterstütztes Kind 2.000 Euro aus einem Nebenjob, werden davon 1.376 Euro auf den maximal abziehbaren Unterhaltsbetrag angerechnet.
Dadurch reduziert sich der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag entsprechend. Wer prüfen möchte, ob Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind, sollte deshalb immer auch die Einkommenssituation des Empfängers berücksichtigen.
Können Unterhaltszahlungen an Kinder abgesetzt werden?
Bei Kindern gelten besondere Regeln. Solange Anspruch auf:
- Kindergeld oder
- Kinderfreibetrag
besteht, sind Unterhaltszahlungen nicht zusätzlich steuerlich absetzbar. Erst nach Wegfall dieser Ansprüche kann eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfolgen.
Typische Fälle sind:
- Kinder über 25 Jahre im Studium
- arbeitslose volljährige Kinder
- Kinder in einer zweiten Ausbildung ohne Kindergeldanspruch
Lebt das Kind noch im elterlichen Haushalt, akzeptiert das Finanzamt häufig den Unterhaltshöchstbetrag ohne Einzelnachweis. Bei eigenem Haushalt des Kindes müssen die Zahlungen monatlich und eindeutig nachvollziehbar sein.
Was gilt bei pflegebedürftigen Angehörigen?
Auch die finanzielle Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger kann steuerlich relevant sein. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen
- Pflege-Pauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt abhängig vom Pflegegrad bis zu 1.800 Euro jährlich.
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Pflegegrad |
Pflege-Pauschbetrag |
|
Pflegegrad 2 |
600 Euro |
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Pflegegrad 3 |
1.100 Euro |
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Pflegegrad 4 oder 5 |
1.800 Euro |
Wer zusätzlich Kosten für ambulante Pflege übernimmt, kann diese unter Umständen ebenfalls steuerlich geltend machen. Hier empfiehlt sich eine genaue steuerliche Prüfung, da mehrere Abzugsmöglichkeiten parallel bestehen können.
Wie werden Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner behandelt?
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestehen zwei steuerliche Möglichkeiten:
- Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen können bis zum jeweiligen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
- Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings
Alternativ können bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dafür muss:
- der Empfänger zustimmen
- die Anlage U unterschrieben werden
- der Empfänger die Zahlungen versteuern
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Abzugsart |
Maximalbetrag |
Zustimmung Empfänger |
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Außergewöhnliche Belastung |
12.096 / 12.348 Euro |
Nein |
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Sonderausgaben (Realsplitting) |
13.805 Euro |
Ja |
Ob Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar besser als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden sollten, hängt vom individuellen Steuersatz beider Beteiligten ab.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Damit Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar bleiben, verlangt das Finanzamt regelmäßig folgende Unterlagen:
- Kontoauszüge
- Überweisungsnachweise
- Nachweis über Bedürftigkeit
- Einkommensnachweise des Empfängers
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Bei Zahlungen ins Ausland sind die Anforderungen oft deutlich strenger. Hier prüft das Finanzamt zusätzlich, ob die unterstützte Person theoretisch arbeiten könnte. Diese sogenannte Erwerbsobliegenheit spielt besonders bei ausländischen Unterhaltsempfängern eine wichtige Rolle.
Fazit: Steuerliche Chancen konsequent nutzen
Ob Eltern ihre studierenden Kinder unterstützen, Angehörige pflegen oder nach einer Scheidung Unterhalt zahlen – in vielen Fällen sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar und können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast spürbar senken.
Entscheidend ist jedoch die korrekte steuerliche Einordnung und eine saubere Dokumentation. Schon kleine Fehler bei der Erklärung können dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug vollständig streicht.
Die steuerlichen Regelungen rund um Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen sind komplex und verändern sich regelmäßig. Deshalb empfiehlt Herrmann + May Treuhand, jede Unterhaltssituation individuell prüfen zu lassen, um steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen und unnötige Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.
Über den Autor:
Thomas May
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
Tel.: +49 7131 72409-0
