Umfinanzierungsklausel

2013 gab die Bundesregierung erstmalig eine Anleihe mit einer Umschuldungsklausel heraus. Seither sind diese ein fester Bestandteil der Anleihebedingungen. Doch was genau ist eine Umfinanzierung und was hat es mit der Umschuldungsklausel auf sich? Der heutige Fachartikel soll Sie darüber informieren.

Was ist eine Umfinanzierung?

Die Umfinanzierung bezeichnet die Ersetzung eines Darlehens. Gibt ein Unternehmen Beteiligungen heraus, kann ebenfalls von einer Umfinanzierung gesprochen werden. Die Umfinanzierung wird oftmals mit dem Begriff der Umschuldung assoziiert.

Wie funktioniert die Umfinanzierung?

Bei der Umfinanzierung wird in bereits existierendes Darlehen abgelöst und durch ein neues Darlehen bei einer anderen Bank ersetzt. Mit dem neuen Firmenkredit soll der alte Kredit beglichen werden. Ziel der Umfinanzierungen ist die Optimierung der Kreditbedingungen und der Laufzeiten. Durch verbesserte Kreditkonditionen kann der Firmenkredit reduziert und langfristige Zinskosten eingespart werden. Auf diese Weise hat der Kreditnehmer eine bessere Liquidität.

Varianten zur Umfinanzierung

Die Ablösung eines Darlehens kann beispielsweise durch einen neuen Gesellschafter erfolgen, welcher Kapital mit in das Unternehmen bringt, womit das Darlehen zurückgezahlt werden kann. Der Gesellschafter haftet persönlich dafür.
Eine weitere Variante ist die Umgestaltung eines Kredits. Vereinbart der Kreditnehmer mit der Bank zum Beispiel anstelle einer monatlichen Tilgung eine jährliche Tilgung, kann dies für ihn zu einem großen Vorteil bezüglich der Liquidität werden. Die finanzielle Belastung bleibt identisch.

Bei der Umfinanzierung ändert sich also vielmehr der Kreditgeber. Zum Beispiel lässt sich ein Lieferantenkredit in einen Bankkredit umändern. Somit wird das erste Darlehen abgelöst und das Unternehmen kann weiterhin Rohstoffe bei einem bestimmten Lieferanten bestellen, bei welchem die erste Rechnung vollständig beglichen sein muss, um eine neue Bestellung zu tätigen. Des Weiteren ist es als Unternehmer möglich, Forderungen an eigene Klienten durch die sogenannte Forderungszession abzutreten. Auf diese Weise steigt die eigene Liquidität und der Unternehmer kann vorzeitig über das Geld verfügen. In so einem Fall wird das Geld danach vom Käufer der Forderung beim Klienten eingeholt.

Umschuldungsklausel

Bei der Ausgabe von Staatsanleihen können sogenannte Umschuldungsklauseln aufgenommen werden. Diese in den Anleihebedingungen beinhaltete Klausel, umfasst eine Vielzahl von Einzelregelungen. Zum Beispiel wie die Zahlungsbedingungen geändert oder Anleihen umgewandelt werden können. Des Weiteren beinhaltet die Umschuldungsklausel Richtlinien zu Mehrheitswahlklauseln für Änderungen von Vertragsbedingungen. Diese Änderungen sind von der Zustimmung mehrere Gläubiger abhängig. Zudem regelt die Klausel, ob oder wie die Mitsprache von Gläubigern vorgesehen wird, wenn der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Demnach kann sich eine Mehrheit der Gläubiger im Krisenfall mit dem Herausgeber der Anleihe auf eine Umschuldung verständigen. Die Minderheit muss sich dann dem Beschluss fügen.

Welche Anzahl an Stimmen ist für die Mehrheit notwendig?

Die Anzahl an Stimmen, welche für die Mehrheit notwendig sind, ist abhängig von dem Verfahren, mit welchem abgestimmt wird. Dabei wird unterschieden, ob die Abstimmung in einer Gläubigerversammlung oder schriftlich erfolgt.
Kommen die Gläubiger zusammen, ist eine 75 % Zustimmung des bei der Versammlung vertretenen Kapitals erforderlich. Es gibt allerdings auch 85 %-Mehrheiten. Ist die erforderliche Mindestquote von 75 % erreicht, ist die Mehrheitsentscheidung für alle Gläubiger bindend. Entscheidungen über Kündigung und Klageerhebung können vom Erreichen einer qualifizierten Minderheit von mindestens 25 % abhängig gemacht werden. Bei einer schriftlichen Abstimmung und bei wesentlichen Vertragsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei einer Abstimmung können die Gläubiger zum Beispiel eine Verlängerung der Anleihelaufzeit beschließen, sich auf einen niedrigeren Zinssatz einigen oder den Nennwert der Anleihe beschneiden.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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