Übersicht der Lohnsteuerklassen: In welcher Steuerklasse bin ich?

In Deutschland zahlt grundsätzlich jeder der arbeitet Lohnsteuer. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, hängt dabei von der jeweiligen Lohnsteuerklasse ab.

Im heutigen Fachartikel informieren wir steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die verschiedenen Steuerklassen und erklären, welche Kombinationen es für verheiratete Paare gibt.

Wozu dient die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer wird auf das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, d.h. auf den Bruttoverdienst, erhoben. Wenngleich sie Lohnsteuer heißt, handelt es sich bei der Lohnsteuer nicht um eine Steuer eigener Art – vielmehr stellt die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Arbeitgeber behalten sie vom monatlichen Lohn ihrer Angestellten ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Um die Höhe der Lohnsteuer zu ermitteln, benötigt der Arbeitgeber zusätzliche Informationen über seine Angestellten, zu denen unter anderem zu berücksichtigende Freibeträge, die Zugehörigkeit (oder nicht-Zugehörigkeit) zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Steuerklasse. Denn sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale spielen bei der Berechnung der Lohnsteuer eine wichtige Rolle. Außerdem richtet sich die Höhe der Lohnsteuer richtet auch nach dem Einkommen.

Kurz erklärt: Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt abführen. Dies geschieht über eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung, in der die Summe der einbehaltenen bzw. an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer sowie ggf. Kirchensteuer zu erklären ist. Sollte sich zum Ende eines Kalenderjahres herausstellen, dass zu viel Lohnsteuer erhoben wurde, wird dem Arbeitnehmer dies erstattet. Hierfür muss entweder der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen oder der Arbeitnehmer reicht eine Steuererklärung ein. Sollte sich bei einer Prüfung durch das Finanzamt herausstellen, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde, können die fehlenden Beträge beim Arbeitgeber oder dem betreffenden Arbeitnehmer eingefordert werden.

Grundsätzlich unterliegt jeder in Deutschland ansässige Arbeitgeber der Pflicht zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer. Überdies ist die Lohnsteuer nicht nur bei im Inland ansässigen Arbeitnehmer einzubehalten – im Gegenteil, auch Arbeitnehmer, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber für einen Arbeitgeber im Inland tätig sind und Einkommen beziehen, sind lohnsteuerpflichtig. Dasselbe gilt für im Ausland lebende Arbeitnehmer, die ihren Lohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

Was zählt zu Arbeitslohn?

Wie bereits erwähnt wird der Lohnsteuerabzug bei Einkünften nichtselbstständiger Arbeit vorgenommen. Zum Arbeitslohn zählen sämtliche Einnahmen, die der Arbeitnehmer aus seinem Angestelltenverhältnis von seinem Arbeitgeber erhält – also nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge sowie geldwerte Vorteile.

Welche Steuerklasse gilt für wen?

Die Einteilung der Steuerklassen erfolgt in erster Linie nach dem Familienstand – ob alleinstehend, verheiratet oder verwitwet. So werden Alleinstehende bspw. der Steuerklasse I, Alleinerziehende dagegen Steuerklasse II und Verwitwete Steuerklasse III zugeordnet.

Überblick über die Einteilung in Steuerklassen

Steuerklasse I: Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete) und Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner, wenn diese dauerhaft von ihrem Ehepartner bzw. Lebenspartner getrennt leben

Steuerklasse II: Alleinerziehende ab dem 1. Kind

Steuerklasse III: Verwitwete im Jahr des Todes des Ehegatten sowie im Folgejahr und Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner, sofern der andere Ehepartner/ Lebenspartner Steuerklasse V gewählt hat oder nicht arbeitet bzw. deutlich weniger verdient

Steuerklasse IV: Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner, wenn der andere Ehepartner/ Lebenspartner ebenfalls Steuerklasse IV gewählt hat

Steuerklasse V: Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner, wenn der Ehegatte/ Lebenspartner Steuerklasse III gewählt hat

Steuerklasse VI: Ledige und Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner, wenn der Betroffene mehrere Jobs hat und entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen muss

Wann ändert sich die Steuerklasse?

Die Steuerklasse ändert sich in der Regel dann, wenn sich der Familienstand ändert, d.h. wenn:

  1. Sie heiraten
  2. Sie sich von ihrem Ehegatten oder Lebenspartner trennen oder scheiden lassen
  3. Ihr Ehegatte verstirbt
  4. Sie (zusätzlich zu Ihrer Haupttätigkeit) einen weiteren Job annehmen, der die 450€ Grenze überschreitet und damit sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig ist

Steuerklassenkombinationen für verheiratete Paare

Wie die obige Übersicht der Steuerklassen gezeigt hat, gibt es für Verheiratete mehrere Möglichkeiten der Steuerklassenkombination. So in etwa, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere – in diesem Fall ist die Kombination aus Steuerklasse III und Steuerklasse V sinnvoll. Das hat nämlich den Vorteil, dass der Besserverdienende in Steuerklasse III deutlich weniger Lohnsteuerabzüge zu verzeichnen hat, als vergleichsweise in Steuerklasse I. Verdienen beide Ehepartner dagegen annähernd gleich, bietet sich eine Kombination aus Steuerklasse IV und Steuerklasse IV an. Neu seit 2010 ist außerdem die Möglichkeit einer Kombination der Steuerklasse IV mit Faktor.

Sonderfall Lohnsteuerklasse IV: Das Faktorverfahren

Beim Faktorverfahren können Ehepartner ihre Besteuerung gemäß des Anteils, den sie zum Familieneinkommen beitragen, beantragen. Ein derartiger Antrag kann formlos beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diesen sog. Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/ Lebenspartnern muss spätestens zum November eines Jahres beantragt werden. Wird dem Antrag zugestimmt, sind die ‚neuen‘ Steuerklassen bis zu zwei Jahre gültig.  

Beim Faktorverfahren berechnet das Finanzamt, ausgehend vom voraussichtlichen Jahresbruttogehalt, einen Faktor mit drei Nachkommastellen. Dieser Faktor wird dann als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in die Datenbank eingetragen, sodass der Arbeitgeber diesen ab sofort zur Berechnung der Lohnsteuer anwenden kann. Zentraler Vorteil des Faktorverfahren ist die Vermeidung höhere Vorauszahlungen wie Nachzahlungen. Jedoch ist die Lohnsteuer für beide Ehepartner in diesem Fall in der Regel höher als bei der Steuerklassenkombination III und V. Wichtig zu wissen ist auch, dass Ehepartner, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben, jährlich eine Steuererklärung einzureichen haben.

Welche Jahresfreibeträge gibt es?

Für jede Lohnsteuerklasse gibt Jahresfreibeträge, die automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Mit der Gewährung dieser Freibeträge soll, so der Gesetzgeber, gewährleistet werden, dass alle Arbeitnehmer fair und nach ihren persönlichen und familiären Situationen besteuert werden.

Steuerklasse I:

  • Grundfreibetrag von 10.347€
  • Kinderfreibetrag: 8.388€
  • Pauschbetrag: -

Steuerklasse II:

  • Grundfreibetrag von 10.347€
  • Kinderfreibetrag: 8.388€
  • Entlastungsbetrag: 1.908€
  • Pauschbetrag: -

Steuerklasse III:

  • Grundfreibetrag von 20.694€
  • Kinderfreibetrag: 8.388€
  • Pauschbetrag: -

Steuerklasse IV:

  • Grundfreibetrag von 10.347€
  • Kinderfreibetrag: 4.194€
  • Pauschbetrag: -

Steuerklasse V:

keine Freibeträge, Arbeitnehmerpauschbetrag

Steuerklasse VI:

keine Freibeträge, kein Arbeitnehmerpauschbetrag

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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