Testament anfechten

Testament anfechten

Die gesetzliche Erbfolge regelt in Deutschland wer wie viel erbt. Möchte eine Person ihr Vermögen nach ihrem Tod abweichend weitergeben, kann sie dies in einem Testament festhalten. Testamente führen immer wieder zu Erbstreit, da Erben sich übergangen oder ungerecht behandelt führen. Grundsätzlich ist ein Testament anfechtbar, vorausgesetzt man ist dazu berechtigt und hat gute Anfechtungsgründe.

Wann kann ein Testament angefochten werden?

In einem Testament legt der Erblasser vor dem Tod fest, wer welchen Teil des Erbes erhält. Liegt ein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge nicht ein, das Testament hat immer Vorrang. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, Vermögen an nicht verwandte Personen oder an Organisationen zu übertragen. Werden nahe Angehörige durch ein Testament ausgeschlossen, gehen sie dennoch nicht gänzlich leer aus. Sehr nahe Verwandte, haben laut Erbrecht die Möglichkeit einen Pflichtteil einzufordern. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlingen, Eltern, Lebenspartnern und Ehegatten.
Ist der Erblasser gestorben und der Erbfall eingetreten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung.

Wichtig: Die Anfechtung des Testaments ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Vorher löst das Testament laut Erbrecht keinerlei Rechtswirkung aus.

Anfechtungsgründe

Wer ein Testament anficht kann entweder die Wirksamkeit des Testaments im weiteren Sinne anfechten oder aber einen vom Gesetz anerkannten Anfechtungsgrund vorbringen.

  • Wirksamkeit im weiteren Sinn
    Wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Formvorschriften eines Testaments vorliegt, kann es wegen Unwirksamkeit angefochten werden. Ein solcher Formfehler liegt beispielsweise vor, wenn das Testament am Computer verfasst wurde. Es kann sich auch dann auf Unwirksamkeit berufen werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments nicht vollumfänglich testierfähig war.
  • Anerkannte Anfechtungsgründe
    Es gibt verschiedene Gründe die gesetzlich eine Anfechtung möglich machen. Sie müssen innerhalb einer Jahresfrist beim Nachlassgericht erklärt werden.

Im BGB werden die Anfechtungsgründe Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung aufgeführt. Es gibt daneben keine weiteren Gründe, die eine Testamentsanfechtung rechtfertigen können.

  • Erklärungsirrtum
    Ein Erklärungsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser sich beim Verfassen des Testaments verschrieben hat oder eine falsche Version des Testaments beim Amtsgericht amtlich verwahrt wurde.
  • Inhaltsirrtum
    Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Niederschrift des Testaments einem Irrtum unterlag.
  • Motivirrtum
    Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Niederschrift des Testaments einen Umstand oder dessen Eintritt bzw. Nichteintritt fälschlicherweise annahm, spricht man von einem Motivirrtum. Ein Beispiel wäre, dass er davon ausgeht ein Kind sei sein leibliches obwohl es das nicht ist.
  • Widerrechtliche Drohung
    Wenn der Erblasser bedroht und damit gezwungen wurde das Testament zu verfassen, kann das Testament ebenfalls angefochten werden.
  • Arglistige Täuschung
    Der letzte Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser arglistig getäuscht wurde und damit unter Zwang das Testament verfasst hat.

Es dürfen nur Erben ein Testament anfechten, die auch unmittelbar einen Vorteil aus der Aufhebung der letzten Verfügung ziehen. Damit sind in der Regel alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten gemeint. Im BGB steht dazu folgendes:

„Derjenige ist zur Anfechtung berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.“

Frist, Kosten, Rechtsfolgen

Wer sich sicher ist, zulässige Gründe für eine Testamentsanfechtung zu haben, kann diese vorbringen. Folgende Fristen und Rechtsfolgen sind dabei zu beachten.

Anfechtungserklärung

Um ein Testament anzufechten muss die Anfechtung beim örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Die Anfechtungserklärung kann sowohl mündlich vor Ort oder auch schriftlich abgegeben werden.
Die eigentliche Begründung für die Anfechtung wird erst vor Gericht relevant. Hier muss der Anfechtende seinen Anfechtungsgrund plausibel darlegen und belegen, beispielsweise indem er ihn mit Urkunden und Zeugen untermauert.

Die Frist für die Testamentsanfechtung beträgt ein Jahr. Innerhalb von diesem Zeitraum kann die Anfechtung beim Nachlassgericht eingereicht werden. Die Frist beginnt allerdings nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit dem Moment, ab dem Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht. 30 Jahre nach dem Erbfall verfällt das Anfechtungsrecht jedoch endgültig.

Erklärt ein Gericht eine Anfechtung als wirksam und berechtigt, wird damit nicht das gesamte Testament unwirksam. Lediglich der zu Recht angefochtene Teil verliert seine Wirkung. Ersatzweise kann an Stelle des Testaments die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. Liegt eine frühere Version des Testaments vor, kann auch diese erbrechtlich wirksam werden.

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