Steuersparmodell Familie

Steuersparmodell Familie

Grundsätzlich dürfen Verwandte ihre Rechtsverhältnisse untereinander aus steuerlicher Sicht möglichst vorteilhaft gestalten. Während andere vermeintliche Steuersparmodelle sich in der Vergangenheit häufig als riskant oder sogar illegal entpuppt haben, wird das wohl effektivste und vielfältigste Steuersparmodell häufig nicht ausreichend genutzt: die Familie. Der folgende Artikel stellt einige der Wege vor, auf denen das Steuersparmodell Familie umgesetzt werden kann.

Vermögensbeteiligung von Angehörigen

Ehepartner oder auch Kinder am Vermögen zu beteiligen, ist aus steuerlicher Sicht häufig sinnvoll. Die Erträge aus dem Vermögen, wie beispielsweise Unternehmensgewinne, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge werden dann auf mehrere Köpfe verteilt.

Beispiel: Die GmbH der Eltern erzielt jährlich Gewinne von ca. 200.000 Euro. Die volljährige Tochter, welche noch keine eigenen Einkünfte hat, erhält von den Eltern eine stille Beteiligung an der GmbH. Damit erzielt sich jährlich Gewinne zwischen 6.000 und 7.000 Euro, welche die Mutter als Betriebsausgabe absetzen kann. Gleichzeitig zahlt die Tochter keine Einkommensteuer auf ihre Gewinne, da sie unterhalb des Grundsteuerfreibetrags liegen.

Die Familiengesellschaft

Ebenso lohnt es sich, Privatvermögen wie Mietshäuser oder Depots steuerneutral in eine Personengesellschaft einzubringen und anschließend Geschäftsanteile an den Ehepartner oder Kinder zu übertragen. Eine solche Bündelung von Vermögen in einem Familienpool – auch Familiengesellschaft genannt - ist eine effiziente Möglichkeit, um Vermögen dauerhaft in der Familie zu erhalten. Außerdem entstehen folgende Vorteile auf gesellschaftsrechtlicher, erbrechtlicher und steuerlicher Ebene:

  • Bündelung des Familienvermögens in einer Gesellschaft;
  • Generationsübergreifende Regelung;
  • Schrittweise Übertragung von Vermögen auf Familienangehörige durch einfache Übertragung von Gesellschaftsanteilen;
  • Heranführung der nächsten Generation an das Familienvermögen;
  • Verhinderung der Zerschlagung des Vermögens durch Erbschaft oder Scheidung;
  • Alleinige Geschäftsführung durch den Schenker solange dieser dies wünscht;
  • Ausgestaltung der Gewinnbezugsrechte und Stimmrecht in der Gesellschaft zugunsten des Schenkers unabhängig von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen;
  • Verhinderung des Zugriffs auf das Vermögen durch Pflichtteilsberechtigte, Schwiegerkinder, Geschiedene und Gläubiger durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag („Asset Protection“);
  • Disziplinierung der Kinder durch gesellschaftsrechtliche Verbote und Gebote (z.B. Abschluss eines Ehevertrages) zum Schutz des Vermögens;
  • Rückforderungsvorbehalt des Schenkers zur Rückgängigmachung der Übertragungen bei unerwünschten Entwicklungen;
  • Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaftsteuer durch gezielte mehrfache Ausnutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen persönlichen Freibeträge der Familienmitglieder möglich;
  • Reduzierung der Einkommensteuer durch Verlagerung von Einkünften auf Familienmitglieder und Ausnutzung derer Einkommensteuerfreibeträge und niedrigeren Progressionsstufen;

Darlehen zwischen Angehörigen

Durch die Gewährung eines Darlehens lassen sich ebenfalls Einkommensverlagerungen innerhalb der Familie gestalten und Steuern sparen. Allerdings werden solche Darlehen nur dann von den Finanzbehörden anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen wurden und sich das Darlehensverhältnis klar von einer Schenkung oder einer Unterhaltszahlung abgrenzt.

Beispiel: Ein Vater leiht sich von seinem Kind Geld für den eigenen Betrieb. Im Anschluss kann er die Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Zwar muss das Kind die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend machen, allerdings kann es von einem Sparerfreibetrag sowie gegebenenfalls dem Steuergrundfreibetrag oder einer niedrigen Steuerprogression profitieren.

Vermeidung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Gerade im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es für Familien Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) profitieren beispielsweise von hohen Freibeträgen bei Schenkungen und Erbschaften. Die persönlichen Freibeträge bei einer Schenkung können alle 10 Jahre voll ausgenutzt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist der Zugewinnausgleich. Diesen gibt es steuerfrei bei einer vertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft. So kann auch außerhalb der Freibeträge für Schenkung und Erbschaft Vermögen steuerfrei auf einen Ehepartner übertragen werden.

Verträge mit Angehörigen

Bei richtiger Ausgestaltung bieten Verträge innerhalb der Verwandtschaft ein hohes Sparpotenzial und Steuervorteile für die ganze Familie.

Vermietung von Privat- oder Firmenimmobilien

Eine Möglichkeit der Steueroptimierung liegt in der Vermietung von Immobilien an Ehepartner oder Kinder. Dabei werden die zu versteuernden Einkünfte aus der Vermietung durch die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten gemindert. Bei einem Unternehmen kann der Ehepartner zudem Eigentümer des Firmengrundstücks werden und dieses an das Unternehmen vermieten. Die Mietzahlungen mindern den betrieblichen Gewinn und damit die Steuerlast.

Damit die Vermietung an Angehörige auch vom Finanzamt steuermindernd anerkannt wird, sollte großen Wert auf ein reelles Mietverhältnis gelegt werden. Verträge zwischen Angehörigen werden bei der Steuer nur dann anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Sie müssen also dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten vertraglich üblich ist. Der Mietvertrag muss detailliert ausgearbeitet werden, die Miete sollte regelmäßig überwiesen werden und zudem muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden. Zudem sollte die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen.

Arbeitsverträge und Minijobs mit Ehegatten und Kindern

Familienangehörige können auch im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis um einen Minijob mit einem Bruttogehalt von maximal 450 Euro im Monat, bleibt das Einkommen sogar steuerfrei. Auf der betrieblichen Seite ist es hingegen voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wie auch schon bei der Vermietung an Angehörige ist bei einer Anstellung das Vorliegen eines korrekten Arbeitsvertrages eine unumgängliche Voraussetzung für die steuerlichen Vorteile. Der Arbeitsvertrag muss auch hier einem Fremdvergleich standhalten. Er muss inhaltlich dem einer familienfremden Person entsprechen und zivilrechtlich wirksam sein. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit etc. sollten daher wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch unbedingt genau vereinbart sein.

Umfinanzierungskarussell

Befinden sich Immobilien im Privatbesitz der Familie, so kommt das sogenannte Umfinanzierungskarussell in Frage. Das Umfinanzierungskarussell hat im Wesentlichen zwei Ziele:

  1. Steuerlich nicht abziehbare Zinszahlungen für privat aufgenommene Zwecke steuerlich gegenüber dem Finanzamt abziehbar machen
  2. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) den gestiegenen Verkehrswerten anpassen

Die Ausgangslage ist eine bezahlte oder nur noch wenig belastete vermietete Immobilie im Eigentum des Steuerpflichtigen sowie die Benötigung frischen Kapitals von Seiten des Steuerpflichtigen. Das frische Kapital kann beispielsweise benötigt werden, um

  • Eine Immobilie zur Eigennutzung zu erwerben, wobei die alte Wohnung dann vermietet werden soll
  • Im Falle einer Erbschaft die anfallende Erbschaftssteuer zu bezahlen
  • Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Scheidung finanzieren
  • Eine Ferienimmobilie erwerben
  • Ein erwachsenes Kind finanziell beim Hausbau zu unterstützen
  • Private Aufwendungen mit einem Kredit zu finanzieren

Für die Umsetzung des Modells wird die Immobilie an den Ehepartner bzw. Lebenspartner oder an eine Gesellschaft verkauft. Durch diese Veräußerung kann im Anschluss die Abschreibung vom höheren Gebäudewert vorgenommen werden. Sie wirkt sich dabei unmittelbar steuermindernd aus, belastet aber den Cashflow nicht.

Beispiel: Das folgende Beispiel verdeutlicht die Umsetzung des Umfinanzierungskarussells noch einmal. Angenommen eine Immobilie wurde vor 60 Jahren zu einem Preis von 100.000 DM erworben. Sie liegt nun in einem Szeneviertel und ist entsprechend deutlich mehr Wert, dennoch wird die Abschreibung weiterhin auf einen Wert von umgerechnet 51.129,19 Euro vorgenommen. Nach der Umsetzung des Umfinanzierungskarussells und der damit verbundenen Veräußerung der Immobilie, kann die Abschreibung von einer viel höheren Bemessungsgrundlage steuermindernd geltend gemacht werden.

Heirat, Adoption etc. – steuerliche Vorteile in der Familie

Grundsätzlich lassen sich auch steuermindernde Verträge zur Verlagerung von Einkommen mit anderen Personen, beispielsweise Lebensgefährten, schließen. Allerdings sind hierbei unter anderem die Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer deutlich geringer. Sie betragen für familienfremde Personen lediglich 20.000 Euro. Uneheliche Paare mit Vermögen sollten daher die wirtschaftlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile einer Eheschließung prüfen und abwägen. Auch eine Adoption führt letztendlich zu steuerlichen Vorteilen. Allerdings können Eltern eine Person nur adoptieren, bevor sie 18 ist.
Bei Betriebsvermögen lassen sich hingegen nach geltendem Recht auch größere Beträge steuerfrei auf Lebensgefährten oder andere Bekannte übertragen.

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