Steuerliche Erleichterungsmaßnahmen

Stundung

  • Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen.
  • Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
  • ACHTUNG: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden
  • Auf Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet
  • Es werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen gestellt.

Anpassung der Vorauszahlungen:

  • Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen.
  • Sie müssen für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Vollstreckung

  • Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

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