Steuerlich optimale Unternehmensnachfolge

Einer Auswertung des KfW-Mittelstandspanels zufolge, werden in den kommenden Jahren zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Nachfolge antreten. Besonders betroffen hiervon sind kleine- und mittelständische Unternehmen und Betriebe, die oftmals in Familienhand sind. Doch wie organisiert man als Unternehmensinhaber/in die Nachfolge am geschicktesten, um den Betrieb steuerlich optimal weiterzugeben? Darüber möchten wir Sie im heutigen Artikel aufklären!

Ziel einer jeden Nachfolge ist stets, die steuergünstige Übergabe des Betriebs an den Nachfolger. Je nach dem ob das Unternehmen an die nächste Generation (d.h. intern) oder an einen Dritten (d.h. extern) übergeben wird, unterscheiden sich naturgemäß die Steuern, die fällig werden. Kommt bei interner Nachfolge die Schenkungssteuer (bzw. bei Todesfall die Erbschaftssteuer) zum Tragen, steht bei der externen Nachfolge die Ertragssteuer im Vordergrund.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übergabe des Betriebs

Selbst wenn ein Unternehmen unentgeltlich an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übergeben wird, kann Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anfallen. Je nach Verkehrswerten des Unternehmens unterscheidet sich dabei die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der anfallenden Steuern. Außerdem kommt es darauf an, wer die beschenkte Person ist. Für Kinder gilt bspw. eine Freigrenze von 400.000€, für Ehegatten dagegen 500.000€ und für Enkel 200.000€.

Mehr zum Thema Schenkung und Erbschaft finden Sie hier.

Ertragssteuer

Wird ein Unternehmen im Zuge der Nachfolge an einen Dritten (bspw. ehemaligen Mitarbeiter o.ä.) übergeben, fällt, ganz gleich ob die Übergabe entgeltlich oder teilentgeltich erfolgt, Ertragssteuer an. Denn in diesem Fall erzielt der Übergebende einen Veräußerungsgewinn, für die er Einkommensteuer abführen muss. Doch auch hier gibt es einen Freibetrag von 45.000€. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Freibetrag nur dann zum Einsatz kommt, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr überschritten hat. Außerdem ist dieser Freibetrag gebunden an die Höhe des Veräußerungsgewinns, d.h. liegt der Gewinn über 181.000€, kommt der Freibetrag nicht zu Anwendung.

Fünftel-Regelung, ermäßigter Steuersatz, Ratenmodell oder Rentenmodell?

Fünftel-Regelung: Bei jeder Unternehmensveräußerung entsteht ein einmaliger Gewinn, der für den Verkäufer als Einkommen zu betrachten ist. Um hier steuerliche Vergünstigungen einzufahren, kann der Gewinn fiktiv auf fünf Jahre hinweg verteilt werden, sodass der Steuersatz für ein Fünftel des Gewinns berechnet und der resultierende Steuerbetrag mit fünf multipliziert wird.

—> Nutzung des deutschen progressiven Steuertarifs

Ermäßigter Steuersatz: Der ermäßigte Steuersatz kann von dem Verkäufer genau 1x im Leben in Anspruch genommen werden. Er beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes für die gesamten Einkünfte im Veranlagungszeitraum der Unternehmensveräußerung. Doch damit dieser ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. So muss bspw. ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, wobei antragsberechtigt lediglich Verkäufer ab einem vollenden Lebensjahr von 55 Jahren sind. Überdies müssen alle Wirtschaftsgüter, die wertmäßig oder funktional für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung sind, ein einem einheitlichen Vorgang verkauft oder gewinnrealisierend in das Privatvermögen übertragen werden.

—> 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, jedoch mind. 14% + an Voraussetzungen gebunden

Ratenmodell: Bei der Ratenzahlung gewährt der Verkäufer seinem Nachfolger die Bezahlung des Kaufpreises über einen vorher festgelegten Zeitraum hinweg. Der Veräußerungsgewinn wird dabei sofort, also zum Zeitpunkt des Verkaufs, besteuert. Überdies muss der Verkäufer in diesem Fall für die Dauer der Ratenzahlung jeweils einen Zinsanteil versteuern, da bei Ratenzahlungen oftmals im Vorhinein Zinsen vereinbart wurden, die der Nachfolger an den Verkäufer abführt.

—> Besteuerung unmittelbar bei der Veräußerung + zusätzliche Steuern für Zinsen

Rentenmodell: Bei der sog. Verrentung des Kaufpreises wird die Zahlung auf Lebenszeit des Verkäufers geleistet. Somit stellt der Kaufpreis in gewisser Hinsicht die ‚Rente‘ des Verkäufers dar. In der Regel erfolgt die Zahlung dann, wie bei der regulären Rente, monatlich. Zu beachten ist dabei, dass die Rentenzahlungen wie nachträgliche Betriebseinnahmen behandelt werden. Hier können weder die Fünftel-Regelung noch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden.

—> Behandlung und Besteuerung wie nachträgliche Betriebseinnahmen

Beispielrechnung: Veräußerung eines Einzelunternehmens

Unternehmer Max Mustermann, unverheiratet, 60 Jahre alt, möchte sein Einzelunternehmen an einen externen Nachfolge abtreten. Der Buchwert des Unternehmens liegt bei 2.500.000€, der Verkaufspreis bei 2.750.000€. Hieraus entsteht Max Mustermann ein Gewinn von 250.000€, der per Einkommensteuer versteuert werden muss.

Da Max Mustermann das 55. Lebensjahr vollendet hat, kommt für ihn der ermäßigte Steuersatz in Frage. Da der Gewinn die 181.000€ übersteigt, kann er den Freibetrag von 45.000€ jedoch nicht in Anspruch zu nehmen.

Da Max Mustermann im Beispiel keine weiteren Einkünfte in Höhe von 600.000€ hat, beträgt sein Steuersatz 42%. Der ermäßigte Steuersatz berechnet sich nun mit 56% auf 42%, zuzügl. Solidaritätszuschlag von 5,5%. Das führt zu einem Steuersatz von

Die Einkommensteuer berechnet sich dann wie Folgt:

Einkommensteuer: 250.000€ x 24,81% = 62.025€
Nettogewinn: 250.000€ - 62.025€  = 187.975€

Max Mustermann macht durch seine Unternehmensveräußerung somit einen Gewinn von 187.975€.

Unterstützung durch den Steuerberater

Da die Unternehmensnachfolge ein durchaus komplexes Unterfangen darstellt und sich hier von Fall zu Fall unterschiedliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auftun, ist es ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Dieser kennt die Anforderungen des Finanzamtes und weiß, welche Nachfolgevariante sich für einen Unternehmer/ eine Unternehmerin am ehesten eignet.

Thomas May, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus dem Kreis Heilbronn, unterstützt Sie gern!

Mehr zum Thema Unternehmensnachfolge gibt’s hier.

Sowie den unterschiedlichen Phasen im Prozess der Nachfolge gibt's hier.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

Zurück