Steuerklassen schnell erklärt - ein Überblick

Steuerklassen schnell erklärt - ein Überblick

Steuerklassen schnell erklärt - ein Überblick

Die Wahl der passenden Steuerklasse kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Steuerlast haben. Erfahren Sie in unserem Artikel, welche Steuerklassen für Sie in Frage kommen und wie Sie Ihre Steuern effizient gestalten können.

In Deutschland gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, die je nach Lebenssituation eines Arbeitnehmers relevant werden können. Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Einkommen haben. Besonders Paare und Familien sollten sich daher mit dem Thema Steuerklassen auseinandersetzen, um mögliche Einsparungen zu erzielen. In diesem Artikel werden wir uns mit dem Thema Steuerklassen beschäftigen und erläutern, welche  Steuerklassen es gibt, welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringen und wie man die richtige Steuerklasse wählt.

Die Bedeutung von Steuerklassen

In Deutschland werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs in eine von sechs Lohnsteuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer gezahlt werden muss und wird vom Finanzamt aufgrund gesetzlicher Regelungen zugewiesen. Die Lohnsteuerklassen dienen dazu, das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers zu berechnen, da dem Arbeitgeber nur der Bruttoarbeitslohn bekannt ist. Die Steuerklasse beeinflusst nur die Höhe der Lohnsteuer, die endgültige Steuerschuld wird erst in der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt.

Welche Steuerklasse habe ich?

Es ist ganz einfach, die eigene Lohnsteuerklasse zu ermitteln. Der schnellste Weg dazu ist ein Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung oder die monatliche Gehaltsabrechnung. Jede Abrechnung, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgestellt wird, enthält die Angabe zur Steuerklasse. Auf der Lohnsteuerbescheinigung lassen sich auch weitere Informationen wie der Steuerfreibetrag und Informationen zur Kirchensteuerpflicht finden.

Steuerklasse 1

Die Lohnsteuerklasse 1 gilt für ledige, verwitwete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer und ist die Standard-Steuerklasse. Für alleinstehende Arbeitnehmer gibt es keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Steuerklasse. Sie erhalten automatisch die Steuerklasse 1. Die meisten Studenten gehören ebenfalls der Steuerklasse 1 an.

Der jährliche Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2023 beträgt 10.908 €, und dieser Betrag ist steuerfrei. Arbeitnehmer, die in der Steuerklasse 1 eingestuft wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland, fast 22 Millionen, sind in dieser Klasse eingruppiert.

Steuerklasse 2

Die Lohnsteuerklasse 2 ist speziell für Alleinerziehende gedacht, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Steuerklasse kann beantragt werden, wenn man als alleinstehender Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in einem Haushalt lebt und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Dieser Entlastungsbetrag beträgt im Jahr 2023 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Ziel der Steuerklasse II ist es also, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern zu unterstützen und ihnen einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen.

Auch für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt die Steuerklasse II ab dem Monat, der auf den Sterbemonat des Ehegatten folgt. Hier greift allerdings das sogenannte Witwensplitting, das bedeutet, dass auch im Jahr nach dem Tod des Ehegatten der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Steuerklasse 3

Lohnsteuerklasse 3 gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und nicht der Steuerklasse 4 zugehörig sind. Ist der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls berufstätig, erhält dieser die Steuerklasse 5.

In der Steuerklasse III wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die sich ergibt, wenn der andere Partner keine Einkünfte hat. Die Wahl der Steuerklasse III ist daher sinnvoll, wenn der andere Partner geringe oder keine Einkünfte hat. Steuerklasse 3 kann von einem Ehepartner beantragt werden, der ein wesentlich höheres Einkommen erzielt als der andere. Dadurch wird sein Einkommen weniger besteuert und der andere Ehepartner wird automatisch der Steuerklasse 5 zugeteilt. Der jährliche Grundfreibetrag für das zusammen veranlagte Paar liegt bei der doppelten Summe des einfachen Grundfreibetrags.

Zudem zählen Verwitwete in dem Jahr, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und im folgenden Jahr ebenfalls zu Steuerklasse 3. Vorausgesetzt, der Verstorbene war zum Zeitpunkt des Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und die Ehegatten/Lebenspartner lebten bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauerhaft getrennt. Nur wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5.

Steuerklasse 4

Die Lohnsteuerklasse 4 eignet sich am besten für Ehepaare, bei denen beide Partner ein ähnliches Gehalt verdienen. Da bei dieser Steuerklasse keine Einkommensteuererstattung oder -nachzahlung anfällt, wenn beide Partner gleich viel verdienen, ist sie steuerlich günstig. Allerdings kann es zu einer Steuererstattung kommen, wenn die Einkommen der Partner stark voneinander abweichen. In diesem Fall empfiehlt sich die Abgabe einer Steuererklärung. Das Finanzamt ordnet frisch verheirateten Paaren automatisch die Steuerklassenkombination 4 und 4 zu. Wenn sie eine andere Kombination bevorzugen, müssen sie aktiv wechseln. Seit 2009 können Ehepaare in Steuerklasse 4 auch die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen, um eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners zu vermeiden.

Steuerklasse 4 mit Faktor

Die Steuerklasse 4 mit Faktor ist insbesondere für Paare geeignet, bei denen beide Partner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben. Durch die Anwendung des Faktorverfahrens wird der Splittingvorteil bereits während des Jahres genutzt, so dass Steuernachzahlungen vermieden werden können. Das Finanzamt errechnet demnach zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird dann durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Somit werden Steuernachzahlungen dann weitgehend vermieden. Eine Besonderheit ist, dass die Höhe des Grundfreibetrags unverändert bleibt, aber dennoch zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Steuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 ist für verheiratete Paare geeignet, bei denen ein Partner die Steuerklasse 3 gewählt hat und der andere ein geringeres Einkommen hat. In dieser Konstellation wird der Besserverdienende in die Steuerklasse 3 und der Geringerverdienende in die Steuerklasse 5 eingeordnet. Dies führt zu einer höheren Steuerbelastung für den Geringerverdienenden, aber dennoch kann sich die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 für Paare mit großem Gehaltsunterschied lohnen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Wahl der Steuerklasse 5 kein Grundfreibetrag und kein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann. Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist in jedem Fall verpflichtend, wenn beide Partner ein Einkommen bezogen haben.

Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neben ihrem ersten Job noch einen oder mehrere weitere Jobs haben. Dabei spielt der Familienstand keine Rolle. Für den ersten Job bleibt die bisherige Steuerklasse erhalten, während der zweite Job automatisch in die Steuerklasse 6 eingestuft wird. Bei Steuerklasse 6 werden keine Freibeträge berücksichtigt, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zur Verfügung stellt.

Wann müssen Sie Ihre Steuerklasse ändern lassen?

Eine Änderung der Steuerklasse ist dann erforderlich, wenn sich die Familienverhältnisse ändern oder ein weiterer Job angenommen wird, für den eine zweite Lohnsteuerkarte benötigt wird. Das Finanzamt ändert die Steuerklasse zudem auf Antrag bei folgenden Ereignissen: Heirat, Trennung oder Scheidung, Tod des Ehepartners, Geburt eines Kindes als alleinstehende Person oder bei Annahme eines weiteren Jobs.

Wie ändern Sie Ihre Steuerklasse?

Wenn ein Ehepaar seine Steuerklasse ändern möchte, ist das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Wenn beide Partner ihre Steuerklasse ändern möchten, müssen sie jeweils ein eigenes Formular einreichen. Zusätzlich zu dem Formular müssen sie gültige Personaldokumente, ihre Identifikationsnummer (Steuer-ID) und gegebenenfalls weitere antragsbezogene Unterlagen vorlegen.

Seit Oktober 2021 besteht auch die Möglichkeit, die Steuerklasse online zu wechseln. Hierfür muss man sich auf "Mein Elster", dem Online-Portal des Finanzamts, registrieren und das Formular digital ausfüllen und übermitteln. Ein großer Vorteil dabei ist, dass der Wechselprozess schneller und bequemer ist als bei der Abgabe des Formulars persönlich beim Finanzamt.

Generell gilt: Bis 2019 konnten Ehegatten nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel war nur in Ausnahmefällen möglich, wie z.B. bei Todesfällen, dauerhafter Trennung oder Arbeitslosigkeit. Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Fazit

Es empfiehlt sich, die individuelle Steuersituation genau zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Gerade wenn Sie vor größeren Veränderungen im Leben stehen und sich unsicher sind, gehört es für unsere Berater zum Tagesgeschäft, in Sachen Steuerklasse die für Sie günstigste Lösung zu finden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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