Schenkungen und Nachlassplanung: Steuererleichterungen bei der Vermögensübertragung nutzen

Schenkungen und Nachlassplanung: Steuererleichterungen bei der Vermögensübertragung nutzen

Schenkungen sind ein zentraler Bestandteil des Vermögensmanagements und der Nachlassplanung. Sie bieten die Möglichkeit, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nächsten Generationen zu übertragen und steuerliche Vorteile zu nutzen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Konzept der Schenkungen und wie können sie optimal genutzt werden?

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit dem Thema Schenkungen und den damit verbundenen Freibeträgen befassen. Wir werden die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchten, die Steueraspekte analysieren und verschiedene Strategien zur effektiven Nutzung von Schenkungen aufzeigen. Dabei werden wir sowohl die Perspektive der Schenkenden als auch der Beschenkten berücksichtigen.

In den kommenden Abschnitten werden wir daher die Grundlagen der Schenkungen erläutern, die verschiedenen Freibeträge und ihre Auswirkungen auf die Besteuerung beleuchten und Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise für eine erfolgreiche Schenkungsstrategie geben.

Was ist eine Schenkung?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird eine Schenkung definiert als die unentgeltliche Zuwendung von Vermögen einer Person an eine andere Person, bei der beide Seiten übereinstimmen (gemäß § 516 BGB), dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich ähnlich behandelt. Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regelt, dass sowohl Erbschaften als auch Schenkungen steuerpflichtig sind. Paragraph 1 des ErbStG listet den Erwerb von Todes wegen (Erbe) und Schenkungen unter Lebenden als steuerpflichtige Fälle auf.

Wenn Sie Ihr Vermögen oder Teile davon verschenken, ist nicht die schenkende Person steuerpflichtig. Die Schenkungssteuer fällt hingegen bei den beschenkten Personen an. Die Höhe der Schenkungssteuer wird davon bestimmt, ob der Wert der Schenkung den geltenden Freibetrag übersteigt.

Übertragung und Überschreibung

Bei größeren Wertgegenständen wie Immobilien, Unternehmen oder Betrieben wird oft der Begriff "Übertragung" verwendet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Übertragung auch Teil eines Kaufvorgangs sein kann und nicht immer unentgeltlich ist. Das Gleiche gilt für den Begriff "Überschreibung", der sich auf eine spezielle Form der Schenkung bezieht, bei der beispielsweise eine Immobilie durch einen Grundbucheintrag übertragen wird.

Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung zwischen lebenden Personen. Folgende Fälle gelten als Schenkung:

  • Jede freigiebige Zuwendung zwischen lebenden Personen, die zu einer Bereicherung führt.
  • Die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des Güterstandes "Gütergemeinschaft".
  • Die Abfindung aufgrund eines Erbverzichts.
  • Der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich und der Erwerb aufgrund einer Auflage des Schenkenden.

Persönliche Freibeträge bei Schenkungen

Gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden jedem Beschenkten persönliche Freibeträge gewährt, innerhalb derer die Schenkung steuerfrei bleibt. Es gilt die Regel, dass nur der Betrag oberhalb des Freibetrags besteuert wird. Wenn zum Beispiel der Wert des Geschenks 600.000 Euro beträgt und der persönliche Freibetrag 200.000 Euro beträgt, wird nur der Betrag von 400.000 Euro für die Berechnung der Schenkungssteuer herangezogen.

Im Gegensatz zur "Freigrenze", bei der der gesamte Betrag besteuert wird, sobald die Schwelle erreicht ist, wird bei der Schenkungssteuer nur der über dem Freibetrag liegende Betrag besteuert.

Die Höhe des Freibetrags hängt von der Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ab. Ehegatten und Abkömmlinge des Schenkers haben in der Regel höhere Freibeträge als entfernte Verwandte oder nicht mit dem Schenker verwandte Personen. Die spezifischen Freibeträge bei der Schenkungssteuer können im § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nachgeschlagen werden.

Übersicht über die Freibeträge bei Schenkungen

Die untenstehende Tabelle soll Ihnen einen einen Überblick über die persönlichen Freibeträge verschiedener Beschenkter bei der Schenkungssteuer gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG geben:

Überblick über die einzelnen Beschenkten

Ehegatten und Lebenspartner - Steuerklasse I

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag bei der Schenkungssteuer in Höhe von 500.000 Euro. Wenn der Wert der Schenkung über diesen Freibetrag hinausgeht, gilt für Ehepartner die Steuerklasse I, bei der Steuersätze von 7 bis 30 Prozent angewendet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Familienheim ohne Inanspruchnahme des Freibetrags zu übertragen.

Nach einer Scheidung hat der ehemalige Ehepartner nur noch einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dennoch fällt er zumindest noch in die Schenkungssteuerklasse II.

Kinder, Stiefkinder - Steuerklasse I

Kinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro bei Schenkungen. Dieser Freibetrag gilt sowohl für eheliche und nichteheliche Kinder als auch für Adoptivkinder und Stiefkinder gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nr. 2. Kinder gehören zur Steuerklasse I, und die Steuersätze liegen zwischen 7 und 30 Prozent. Jedes Kind kann sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter den Freibetrag in Anspruch nehmen.

Schwiegerkinder - Steuerklasse II

Bei Schenkungen an Schwiegerkinder ist Vorsicht geboten, da sie zur Steuerklasse II gehören. Der Freibetrag für Schwiegerkinder liegt lediglich bei 20.000 Euro.

Enkel - Steuerklasse I

Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro bei Schenkungen im Rahmen der Schenkungssteuer. In Fällen, in denen der Elternteil des Enkelkindes, der mit dem Schenker verwandt ist, bereits verstorben ist, gilt sogar ein erhöhter Freibetrag von 400.000 Euro. Dies liegt daran, dass der hohe Freibetrag des verstorbenen Kindes auf sein eigenes Kind, also den Enkel, übertragen wird. Auch für diese Schenkungen gelten die Steuersätze der Steuerklasse I.

Eltern und Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern - Steuerklasse II

Wenn Eltern oder Großeltern beschenkt werden, gehören sie zur Steuerklasse II bei der Schenkungssteuer. Für diese Kategorie gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent. Der Freibetrag für Schenkungen an Eltern, Großeltern, Stiefeltern oder Schwiegereltern beträgt lediglich 20.000 Euro (im Vergleich zu 100.000 Euro bei Erbschaften).

Geschwister, Neffen/Nichten - Steuerklasse II

Geschwister und deren Nachkommen, wie Neffen und Nichten, haben einen Freibetrag von 20.000 Euro bei Schenkungen. Sie gehören zur Steuerklasse II und unterliegen Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent.

Lebensgefährten, Sonstige Personen, Stiftungen, Vereine etc. - Steuerklasse III

Lebensgefährten, andere Personen, Stiftungen, Vereine usw. werden bei der Schenkungssteuer wie Fremde behandelt, auch wenn sie in einer dauerhaften Partnerschaft leben. Der Freibetrag für Schenkungen an diese Kategorie beträgt 20.000 Euro, und es gilt die Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Der Freibetrag gilt auch für alle anderen Personen und Institutionen. Wenn der Beschenkte jedoch eine gemeinnützige Stiftung oder ein gemeinnütziger Verein ist, ist er von der Schenkungssteuer befreit, und der Freibetrag spielt keine Rolle.

Freibeträge bei mehreren Schenkungen

Wenn mehrere Schenkungen erfolgen oder nach einer Schenkung eine Erbschaft eintritt, werden die verschiedenen Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengezählt. Dies geschieht gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, um zu verhindern, dass die Schenkungssteuer umgangen wird, indem eine größere Schenkung in kleinere Schenkungen aufgeteilt wird, die unter den Freibeträgen liegen.

Die verschiedenen Erwerbe durch Schenkungen und Erbschaften vom selben Schenker oder Erblasser werden zu einem Gesamtbetrag addiert, von dem der passende Freibetrag abgezogen wird. Der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, unterliegt der Schenkungssteuer.

Durch die alle 10 Jahre verfügbaren persönlichen Freibeträge können größere Familienvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden, indem eine langfristige Nachfolgeplanung und schrittweise Vermögensübertragung erfolgt. Dies ist grundsätzlich die einfachste Möglichkeit, Steuern zu sparen, erfordert jedoch eine rechtzeitige Einleitung der Schenkungen. Es ist ratsam, sich frühzeitig an Steuerexperten zu wenden, um Fragen zu klären und eine persönliche Nachfolgeplanung ohne Zeitdruck zu gestalten:
Kontakt - Startseite Herrmann + May (herrmann-may.de)

Freibeträge bei Unternehmen und Immobilien

Der überwiegende Teil des Vermögens in Deutschland besteht aus Immobilien und Betriebsvermögen. Bei Schenkungen in diesen Bereichen gibt es großzügige Steuervergünstigungen, die jedoch nicht in Form von Freibeträgen, sondern durch spezielle Steuerbefreiungen gewährt werden. Diese Befreiungen gelten beispielsweise für bestimmte Wohnimmobilien oder für die Weiterführung von Unternehmen durch die Beschenkten. Dadurch sollen die Übertragung von Immobilien und die Nachfolge in Familienunternehmen erleichtert und steuerlich begünstigt werden.

Immobilien

Eine der umfassendsten Steuerbefreiungen betrifft das Familienheim bei Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein großes Schloss oder eine kleine Eigentumswohnung handelt - das Familienheim kann steuerfrei übertragen werden. Diese Regelung bietet eine Möglichkeit zur strategischen Vermögensplanung für Ehegatten oder Lebenspartner.

Die steuerfreie Übertragung des Familienheims zwischen Eheleuten ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim betrifft ein Haus oder eine Eigentumswohnung, die von den Eheleuten (ggf. samt Familie) selbst genutzt wird
  • Dieses Familienwohnheim stellt den Lebensmittelpunkt genannter Familie dar. Zweitwohnungen, Ferien- oder Wochenendhäuser können nicht steuerfrei übertragen werden
  • Das Familienwohnheim muss sich in Deutschland, der EU oder dem EWR befinden
  • Die Ehe der Schenkenden muss zum Zeitpunkt der Übertragung noch bestehen
  • Die Schenkung muss zu Lebzeiten der Eheleute erfolgen

Im Schenkungsvertrag kann auch ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart werden. Beides wird im Grundbuch eingetragen und ermöglicht es dem Schenkenden, dass er bis an sein Lebensende garantiert dort wohnen bleiben kann. Im Schenkungsvertrag können auch noch weitere Punkte wie zum Beispiel eine Einmalzahlung festgehalten werden. Der Beschenkte würde in diesem Fall beispielsweise einen einmaligen Geldbetrag zahlen, oder er könnte im Gegenzug auch die Restschuld der Immobilie tilgen.

Schenkung von Betriebsvermögen

Die Schenkung von Betriebsvermögen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes ist durch komplizierte Befreiungs- und Verschonungsregeln geregelt, die oft zu Gerichtsverfahren führen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen wird immer wieder in Frage gestellt. Die relevanten Bestimmungen in den Paragraphen 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes sind lang und komplex.

Kurz gesagt bedeutet dies, dass das begünstigte Betriebsvermögen von der Steuer befreit bleibt, wenn der Beschenkte bestimmte zukünftige Kriterien erfüllt, wie zum Beispiel eine Mindestbehaltsfrist und eine Mindestlohnsumme. Wenn der Wert des begünstigten Vermögens nach Anwendung des Verschonungsabschlages die Grenze von 150.000 Euro überschreitet, wird ein Freibetrag von 150.000 Euro abgezogen. Die Reduzierung erfolgt proportional, indem die Hälfte des den Freibetrag übersteigenden Wertes abgezogen wird.

Zusätzlich zur Steuerbefreiung von 85% wird der Abzugsbetrag gewährt.


Ein Beispiel: Der
Wert des Unternehmens beträgt 2.500.000 Euro. Nach Abzug des Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent (= 2.125.000 Euro) verbleibt ein nicht begünstigtes Vermögen in Höhe von 375.000 Euro. Der Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro wird um 225.000 Euro überschritten. Davon kürzt die Hälfte (= 112. 500 Euro) den Abzugsbetrag. Der verbleibende Freibetrag beträgt 37.500 Euro und wird vom nicht begünstigtes Vermögen abgesetzt (375.000 Euro minus 37.500 Euro). Der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt in diesem Beispiel ein Erwerb von 337.500 Euro.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder eine Einschätzung Ihrer individuellen Situation wünschen, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen: Kontakt - Startseite Herrmann + May (herrmann-may.de)

Freibeträge bei Gelegenheitsgeschenken und Hausrat

Für bestimmte Geschenke, die als "Gelegenheitsgeschenke" gelten, fällt keine Schenkungssteuer an. Gelegenheitsgeschenke beziehen sich auf Zuwendungen, die in Art und Wert als "allgemein üblich" angesehen werden. Der Fiskus erkennt bestimmte Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage, Abitur, Examen oder Jubiläen als bedeutend an. Es gibt jedoch keine einheitliche gesetzliche Definition dafür, was als allgemein üblich gilt. Die Beurteilung der Üblichkeit hängt von der Auffassung der Gesellschaft und den Vermögensverhältnissen der Beteiligten ab. Wenn es sich um Geschenke handelt, die den Wert eines Mittelklassewagens übersteigen, sollte man zumindest nicht davon ausgehen, dass sie steuerfrei sind. Wenn Sie sich im Graubereich befinden, empfiehlt es sich, einen Experten für Steuerrecht zu konsultieren.

Die Freibeträge für Hausrat und beweglichen Sachen

Auch beim Verschenken von beweglichen Gegenständen aus dem Haushalt gibt es Freibeträge zu beachten. Diese Freibeträge gelten unabhängig von den persönlichen Freibeträgen und können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Ehegatten, Kinder und Lebenspartner können Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro steuerfrei erhalten. Hausrat umfasst eine Vielzahl von beweglichen Gegenständen, die für den privaten Haushalt und das tägliche Leben genutzt werden, wie Möbel, Bilder, Bücher, Elektrogeräte, Geschirr, Sportgeräte, Gartengeräte, Werkzeuge sowie persönliche Gegenstände wie Kleidung, Wäsche oder Musikinstrumente. Fahrzeuge jeglicher Art sind jedoch nicht inbegriffen.

Für andere bewegliche Gegenstände gilt ein Freibetrag von 12.000 Euro. Hierzu zählen insbesondere Schmuck, Kunstgegenstände (die nicht zum Hausrat gehören) sowie Freizeitgegenstände wie Rennräder, Motorboote oder Reitpferde. Sonstige Erwerber, wie Enkel oder Stiefkinder, können Hausrat und andere bewegliche Gegenstände im Wert von bis zu 12.000 Euro steuerfrei erhalten.

Es gibt jedoch Ausnahmen zu beachten! Die Freibeträge gelten nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Ebenso sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen von den Freibeträgen ausgeschlossen.

Anzeigepflicht bei Schenkungen

Um sicherzustellen, dass das Finanzamt entscheiden kann, ob der Beschenkte zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert werden soll, gelten grundsätzlich umfangreiche Meldepflichten für Schenkungen. Gemäß § 30 des Erbschaftsteuergesetzes ist der Beschenkte verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt zu melden. Natürlich betrifft diese Pflicht nicht alle Geschenke, die deutlich unterhalb der persönlichen Freibeträge liegen. Jedoch sollte man gerade bei der Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen innerhalb von 10 Jahren und bei Unsicherheiten über den genauen Wert des verschenkten Objekts die Meldepflicht nicht aus den Augen verlieren.

Wenn die Meldepflicht versäumt wird und infolgedessen keine Schenkungssteuer vom Finanzamt festgesetzt wird, besteht die Gefahr einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dabei kann man sich nicht darauf berufen, dass man die Meldepflicht nicht kannte.

Fazit

Insgesamt lässt sich also sagen, dass Schenkungen ein wichtiger Bestandteil der Vermögensplanung und Nachlassregelung sind. Sie bieten die Möglichkeit, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten weiterzugeben und steuerliche Vorteile zu nutzen. Dieser Artikel hat die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Bedeutung der Freibeträge und verschiedene Schenkungsstrategien beleuchtet. Wir hoffen, dass Sie, indem Sie die Informationen und Tipps in diesem Artikel nutzen, Ihre Schenkungsstrategie optimieren und eine effektive Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation sicherstellen können. Setzen Sie sich bei Nachfragen gerne mit uns in Verbindung.  

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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