Schenkung und Erbschaft

Schenkung und Erbschaft

Verschenken oder vererben? Für Personen mit einem gewissen Vermögen stellt sich diese Frage irgendwann. Beide Wege bringen sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich. Der folgende Artikel erklärt die wichtigsten Unterschiede und macht auf die Besonderheiten bei der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer aufmerksam.

Schenkung und Erbschaft – der wesentliche Unterschied

Eine Schenkung ist laut Legaldefinition im BGB „eine unentgeltliche Zuwendung, mit der jemand aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert“. Die Erbschaft bezeichnet hingegen „das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, dem sogenannten Erblasser“.

Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ist der wesentliche Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft. Bei einer Schenkung entscheidet sich eine Person zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens an eine dritte Person zu übergeben. In den meisten Fällen ändern sich die Eigentumsrechte zum Zeitpunkt der Übertragung. Das bedeutet, der Beschenkte wird durch die Zuwendung Eigentümer der Sache oder des Vermögenswertes und der Schenkende verliert seine Eigentumsrechte.
Bei einer Vererbung werden die Eigentumsrechte hingegen erst nach dem Tod des Erblassers an die Erben übertragen.

Verschiedene Arten der Schenkung

Es gibt drei unterschiedliche Möglichkeiten für eine Schenkung von Gegenständen und Vermögenswerten zu Lebzeiten:

  1. Die Handschenkung
    Eine Handschenkung ist ohne besondere Form gültig. Der Schenkende übergibt dem Beschenkten einen Gegenstand oder einen Vermögenswert, zu dem dieser sofort Zugang erhält. Eine Ausnahme stellt allerdings die Schenkung von Grundstücken dar. Hier ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
  2. Das Schenkungsversprechen
    Verpflichtet sich der Schenkende per Vertrag dem Beschenkten Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen, so liegt ein Schenkungsversprechen vor. Hierbei ist zwingend eine notarielle Beurkundung notwendig. Liegt diese nicht vor, ist das Schenkungsversprechen unwirksam.
  3. Die Schenkung im Todesfall
    Wenn ein Schenkungsversprechen unter der Prämisse gegeben wird, dass der Beschenkte den Schenkenden überlebt, handelt es sich um eine Schenkung im Todesfall. Hierbei müssen dieselben Formvorschriften wie bei einem Testament eingehalten werden.

Eine Schenkung widerrufen

Unter verschiedenen Umständen ist es möglich, eine Schenkung rückgängig zu machen, also zu widerrufen. Folgende Gründe können unter anderem zu einer Widerrufung der Schenkung führen:

  1. Grober Undank
    Wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker einer schweren Verfehlung schuldig macht, kann eine Schenkung widerrufen werden. Allerdings muss der Vorgang stets im Einzelfall geprüft werden.
  2. Wirtschaftliche Notlage des Schenkers

Gerät der Schenker in eine wirtschaftliche Notlage, so hat er ein sogenanntes Rückforderungsrecht. Er kann die Schenkung also zurückfordern.

  1. Rückforderungsklausel

Im Schenkungsvertrag kann ein Rückforderungsrecht vermerkt werden. Der Schenker hat denn jederzeit die Möglichkeit die Schenkung rückgängig zu machen.

Der Pflichtteilergänzungsanspruch

Eine Person kann grundsätzlich frei entscheiden, wann sie wie viel Vermögen an wen verschenkt. Erfolgt eine Schenkung allerdings kurz vor dem Tod und wird dadurch der Nachlass und folglich auch der Anspruch von pflichtberechtigten Erben gemindert, hat der Gesetzgeber eine Grenze geschaffen. Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf eine Ergänzung des Pflichtteils, wenn die Schenkung in den zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden hat. Sie können den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil bei Hinzurechnung der Schenkung zum Nachlass erhöht.

Schenkung- und Erbschaftsteuer im Vergleich

Ab einer gewissen Höhe müssen sowohl Schenkungen als auch geerbtes Vermögen versteuert werden. Dabei ist jedoch nur der Teil, der nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt schenkungs- oder erbschaftssteuerpflichtig. Im Grundsatz werden die Erbschafts- und die Schenkungsteuer gleichbehandelt. Auch die Freibeträge sind nahezu die gleichen:

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Steuerfreibetrag Euro Steuersätze in Prozent
Ehegatten und Lebenspartner I 500.000 7-30
Kinder und Enkel, bei denen die Eltern verstorben sind I 400.000 7-30
Enkel I 200.000 7-30
Eltern und Großeltern (Erbschaft) I 100.000 7-30
Eltern und Großeltern (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen II 20.000 15-43
Nicht Verwandte II 20.000 30-50

Der Gesetzgeber scheint aus steuerrechtlicher Sicht somit keinen Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft zu machen. In beiden Fällen wird dann eine Steuer erhoben, wenn der Vermögenswert den gesetzlichen Freibetrag überschreitet.

Tipp: Eine Erbschaft findet nur einmal statt, folglich kann der entsprechende Freibetrag auch nur einmalig genutzt werden. Anders ist das bei einer Schenkung. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre genutzt werden. Findet die Schenkung allerdings weniger als 10 Jahre vor dem Tod des Schenkenden statt, wird auf den Betrag eine Erbschaftsteuer erhoben.

3 Steuertipps – Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen

  1. Tipp: Vermögen ausgewogen auf die Eheleute verteilen
    Bei einer ausgewogenen Verteilung kann jeder Ehegatte die Freibeträge zu den Kindern ausnutzen. So kann mehr Vermögen steuerfrei übergeben werden. Eventuell wird auch das verbleibende Vermögen mit einem geringeren Steuersatz versteuer.
  2. Schenkungsteuerbefreiung für ein Eigenheim, das vom Ehegatten durch Schenkung erworben wird
    Das Familienheim, welches selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, kann zu Lebzeiten steuerfrei als Schenkung an den Ehegatten übertragen werden.
  3. Erbschaftsteuerbefreiung für das vom Ehegatten geerbte Eigenheim
    Überlebt ein Ehegatte den anderen, so kann er das Eigenheim steuerfrei erben. Voraussetzung ist, dass er das Eigenheim nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzt und eine 10-jährige Haltefrist als Eigentümer einhält. Wird gegen die 10-jährige Behaltefrist verstoßen, kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

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