Kleinunternehmer und Umsatzsteuer: Alles zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer: Alles zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist ein zentrales Element des deutschen Umsatzsteuerrechts und betrifft insbesondere Existenzgründer, Solo-Selbstständige und kleinere Betriebe. Als Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND beraten wir regelmäßig Mandanten zur optimalen Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da sie erhebliche Auswirkungen auf Liquidität, Preisgestaltung und Buchführung hat. Im Folgenden erhalten Sie einen fundierten Überblick über Voraussetzungen, Rechtsfolgen, aktuelle Entwicklungen sowie strategische Überlegungen rund um die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer.
Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine Vereinfachungsvorschrift im Umsatzsteuerrecht dar. Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, müssen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und folglich auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug entfällt jedoch der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.
Rechtlich handelt es sich nicht um eine Steuerbefreiung im klassischen Sinn, sondern um eine Nichterhebung der Umsatzsteuer. Der Kleinunternehmer bleibt Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wird jedoch administrativ entlastet. Gerade in der Gründungsphase bietet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands, da weder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen noch – seit dem Veranlagungszeitraum 2024 – grundsätzlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben sind.
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025?
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wurden die Schwellenwerte der Kleinunternehmerregelung neu definiert und als Nettogrenzen ausgestaltet. Maßgeblich sind folgende Beträge:
|
Kriterium |
Grenze ab 2025 (netto) |
|---|---|
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Vorjahresumsatz |
maximal 25.000 € |
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Umsatz im laufenden Kalenderjahr |
maximal 100.000 € |
Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschreiten. Zusätzlich darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen. Wird diese Grenze während des Jahres überschritten, greift unmittelbar die Regelbesteuerung. Ab dem nächsten Umsatz ist dann Umsatzsteuer auszuweisen.
Diese Systematik unterscheidet sich wesentlich von der früheren Rechtslage, da Umsätze nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet werden. Für Kleinunternehmer bedeutet dies eine erhöhte Planungssicherheit, allerdings auch die Pflicht zur laufenden Umsatzüberwachung.
Wie wird der maßgebliche Gesamtumsatz ermittelt?
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 10 UStG entscheidend. Ausgangspunkt sind sämtliche steuerbaren Umsätze eines Kalenderjahres. Bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz.
Seit 2025 ist ausdrücklich der Nettoumsatz maßgeblich. Dies vereinfacht die Ermittlung erheblich und sorgt für eine klarere Abgrenzung der relevanten Umsätze. Dennoch ist eine präzise Buchführung unerlässlich, da bereits geringfügige Überschreitungen unmittelbare umsatzsteuerliche Folgen haben.
Welche Anforderungen gelten für Rechnungen von Kleinunternehmern?
Auch Kleinunternehmer unterliegen den formellen Anforderungen des § 14 UStG. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss sämtliche Pflichtangaben enthalten, insbesondere vollständige Unternehmensdaten, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Leistungsdatum.
Zusätzlich ist zwingend ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aufzunehmen, beispielsweise:
„Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.“
Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer oder eines Steuersatzes ist unzulässig. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, entsteht diese nach § 14c UStG kraft Rechnungsstellung und muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich außerhalb der Umsatzsteuer?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Gewerbesteuer bleiben davon unberührt. Der Gewinn ist regulär zu ermitteln, in der Praxis meist mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Gewerbliche Unternehmer unterliegen zudem der Gewerbesteuer, sofern der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird.
Kleinunternehmer sind somit keineswegs „steuerfrei“, sondern lediglich von bestimmten umsatzsteuerlichen Pflichten entlastet.
Wann ist die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll?
Ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vorteilhaft ist, hängt maßgeblich von der Kundenstruktur und der Investitionsplanung ab. Bei überwiegend privaten Endkunden kann der Verzicht auf Umsatzsteuer einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen, da der Endpreis niedriger ausfällt als bei regelbesteuerten Unternehmen.
Demgegenüber steht der Nachteil des fehlenden Vorsteuerabzugs. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen oder laufenden Kosten mit erheblichem Umsatzsteueranteil kann dies zu Liquiditätsnachteilen führen. Auch bei einer überwiegend unternehmerischen Kundschaft kann die Regelbesteuerung günstiger sein, da Geschäftskunden regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher keinen Preisnachteil empfinden.
Ist ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung möglich?
Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, kann er dennoch freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. Der Verzicht erfolgt gegenüber dem Finanzamt und führt dazu, dass Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Allerdings ist dieser Verzicht grundsätzlich für fünf Jahre bindend. Ein jährlicher Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ist somit ausgeschlossen. Diese Entscheidung sollte daher stets unter Berücksichtigung der mittelfristigen Unternehmensplanung getroffen werden.
Anders verhält es sich, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden. In diesem Fall endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kraft Gesetzes, ohne dass eine Bindungsfrist entsteht. Sinkt der Umsatz später wieder unter die maßgeblichen Schwellenwerte, kann erneut zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.
Welche Risiken bestehen für Kleinunternehmer?
Auch Kleinunternehmer unterliegen der steuerlichen Kontrolle durch das Finanzamt. Auffällige Umsatzschwankungen, verspätete Steuererklärungen oder formelle Fehler in Rechnungen können Anlass für Nachfragen oder eine Betriebsprüfung sein. Insbesondere die fehlerhafte Ausweisung von Umsatzsteuer auf Rechnungen stellt ein erhebliches Haftungsrisiko dar.
Eine sorgfältige Buchführung und regelmäßige Überprüfung der Umsatzentwicklung sind daher unerlässlich.
Fazit der Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist ein wirkungsvolles Instrument zur administrativen Entlastung kleiner Unternehmen. Sie reduziert den bürokratischen Aufwand im Bereich der Umsatzsteuer erheblich und kann insbesondere im B2C-Bereich strategische Vorteile bieten.
Gleichzeitig ist die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung stets eine betriebswirtschaftliche Abwägung. Der Verzicht auf den Vorsteuerabzug, mögliche Preiswirkungen sowie zukünftige Investitions- und Wachstumspläne müssen sorgfältig analysiert werden.
Aus unserer Beratungspraxis zeigt sich: Eine fundierte steuerliche Planung im Vorfeld verhindert spätere Liquiditätsnachteile und sichert eine nachhaltige Unternehmensentwicklung. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist kein Automatismus, sondern eine strategische Option innerhalb des Umsatzsteuerrechts, die individuell bewertet werden sollte.
Über den Autor:
Thomas May
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
Tel.: +49 7131 72409-0
