Insolvenzverfahren – Was müssen Sie wissen?

Insolvenz kann ein schwieriger und komplexer Prozess sein, der sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen betrifft. Wenn ein Unternehmen oder eine Einzelperson nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen, können Insolvenzverfahren erforderlich sein, um die Situation zu lösen. In diesem Artikel informieren wir Sie über allgemeingültige Regularien rund um das Insolvenzverfahren, sowie die verschiedenen Möglichkeiten je nach Unternehmensform.

Insolvenz – Was ist das? Basisinformationen

Die Insolvenz ist die Bezeichnung für den Zustand, dass eine Person (gemeint sind Personen im rechtlichen Sinne, also natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften) unfähig ist, fällige, oder demnächst fällige Zahlungsverpflichten zu erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird, wenn dieser Fall eingetreten ist, geprüft, ob es eine Möglichkeit gibt, die Schulden abzubauen und den jeweiligen Betrieb so zu retten, oder ob eine Schließung unumgänglich ist. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedarf grundsätzlich eines Antrags, insofern ein Unternehmen nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen.

Das Ziel eines Insolvenzverfahrens besteht darin, die Gesamtheit der Gläubiger eines Unternehmens bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Dies kann auf drei verschiedenen Wegen erreicht werden:

  • Zerschlagung: Hierbei wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt.
  • Sanierung: Als Sanierungswege kommen zumeist die sogenannte „übertragene Sanierung“, also der Verkauf des Unternehmens, oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht

 

Einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren können Unternehmen selbst stellen, aber auch Geschäftspartner, Banken, Finanzämter oder Kassen. Je nach Antragsteller wird unterschieden zwischen Eigen- bzw. Fremdantrag.

 

Der Insolvenzantrag wird grundsätzlich bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt. Örtlich ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

 

Das Regelinsolvenzverfahren vs. Verbraucherinsolvenzverfahren

Unabhängig von der Form der Firma, müssen alle Unternehmen das sogenannte Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Dieses steht im Gegensatz zum sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren, dass allen Privatpersonen ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung steht.

 

Die verschiedenen Verfahrensweisen

Betriebsinsolvenz:

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

  • Eröffnungsphase: Nachdem ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt wurde, werden in der sogenannten Eröffnungsphase die Voraussetzungen für das Verfahren geprüft. Hierbei kann beispielsweise ein Insolvenzverwalter bestimmt oder Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagt werden. Wurden die Voraussetzungen seitens des Gerichts geprüft, wird, je nach Sachlage, das Verfahren entweder abgewiesen oder eröffnet. Der jeweilige Beschluss wird öffentlich bekannt gegeben.
  • Suche nach den passenden Maßnahmen: Nach der Eröffnungsphase wird das Vorhaben weitgehend in die Hände des Insolvenzverwalters übergeben. Dieser kann entscheiden, ob der Betrieb saniert, also zu retten versucht wird, Teile des Unternehmens verkauft werden oder er eine komplette Zerschlagung vornimmt.
  • Frist der Gläubiger: Die Gläubiger haben nach Eröffnung des Verfahrens eine 2-Wochen Frist, um Ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter einzureichen. Dabei beträgt die Mindestfrist zwei Wochen, welche auf eine Maximalzeit von drei Monaten verlängert werden kann.
  • Schuldner des Unternehmens: den Schuldnern des Unternehmens, das ein Insolvenzverfahren durchläuft, wird mitgeteilt, dass diese nicht mehr an das Unternehmen selbst, sondern an den Insolvenzverwalter zu entrichten haben.

 

Betriebsinsolvenz – Was passiert mit den Arbeitnehmern

Natürlich betrifft eine betriebliche Insolvenz nicht nur den Inhaber, sondern auch die Arbeitnehmer. Deshalb sind auch sämtliche Rechte und Pflichten für Mitarbeiter im Insolvenzrecht verankert. Beispielsweise hat ein Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitgeberstellung geht mit Eröffnung des Verfahrens allerdings auf den Insolvenzverwalter über.

Prinzipiell haben Arbeitnehmer also auch ein Lohnfortzahlungsrecht. Im Laufe eines Insolvenzverfahrens kann es allerdings vorkommen, dass diese Ihren Lohn nicht erhalten. Sie müssen ihn dann anmahnen und die Zahlung anfordern.

Auch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tangiert. Heißt, diese gelten weiterhin. Es besteht also kein Recht des Arbeitgebers auf eine außerordentliche Kündigung. Es gelten die Normen des Kündigungsschutzgesetzes.

Eine Besonderheit besteht allerdings bei der ordentlichen Kündigung. Diese hat im Insolvenzfall eine Frist von drei Monaten zum Monatsende.

 

Einzelunternehmen:

Inhaber eines Einzelunternehmens sind natürliche Personen und haften mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch in der Insolvenz ist es aber möglich, die Tätigkeit fortzuführen. Dazu muss der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit allerdings freigeben. Der Unternehmer ist berechtigt, über den Betrag zu verfügen, den der Insolvenzverwalter ihm und seiner Familie aus der Insolvenzmasse überlässt. Unter dem Begriff der Insolvenzmasse versteht sich das gesamt, der Vollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung und das Vermögen, welches dieser im Laufe des Verfahrens erlangt.

 

GmbH oder AG:

Geschäftsführer eines solchen Unternehmens müssen unbedingt einen Insolvenzantrag stellen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt und innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Falls dies nicht geschieht, haben die Gläubiger unter Umständen Schadensersatzansprüche an den Schuldner und es droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

 

Selbstständige und Kleinunternehmer:

Selbstständige und Kleinunternehmer sollten über einen Insolvenzantrag nachdenken, wenn sich die finanzielle Schieflage des Unternehmens nicht innerhalb von drei bis sechs Monaten beheben lässt.

Direkte Folgen eines Insolvenzverfahrens fallen für diese Berufsgruppe, entgegen der Annahme, eher gering aus. Denn vieles ist von Vornherein geschützt.

Sowohl die Wohnung als auch das Auto, welches zur Tätigkeitsfortführung notwendig ist, sind geschützt.

Zudem ist es dem Insolvenzverwalter ein Anliegen, dass der Schuldner seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Nur so kann er gemeinsam mit ihm nach Lösungen zur Schuldentilgung erarbeiten. Für den Schuldner bedeutet das, dass er seine berufliche Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterführt. Die Gläubiger profitieren von der Tätigkeit. Denn der Schuldner führt nun monatlich einen Betrag an den Insolvenzverwalter ab, der dem pfändbaren Betrag bei einer abhängigen Beschäftigung entspricht.



Privatinsolvenz für ehemals Selbstständige

Haben Selbstständige bereits vor Insolvenzanmeldung ihre Tätigkeit aufgegeben, dann besteht die Möglichkeit auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieser Weg steht den ehemals Selbstständigen aber nur offen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Zu diesen Forderungen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger und Lohnforderungen der Angestellten

 

Fazit

Insolvenz bedeutet entgegen gesellschaftlicher Annahme nicht immer gleich, dass Betriebe Ihre Pforten schließen müssen. Nach der Antragstellung auf ein Insolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der fortan für die Vorgehensweise verantwortlich ist. Welche Art von Verfahren durchlaufen wird, das hängt davon ab, ob es Möglichkeiten gibt, den Betrieb zu retten oder nicht. Je nach Unternehmensform sind zusätzlich bestimmte Regeln zu beachten.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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