Insolvenzrecht

Insolvenzrecht – eine Übersicht

Eine Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Das Insolvenzrecht befasst sich in einem solchen Fall mit den Rechten der Gläubiger. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird versucht, die Situation möglichst geordnet abzuwickeln und die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Ziele und Grundsätze eines Insolvenzverfahrens

Mit dem heutigen Insolvenzrecht wird in erster Linie versucht, Unternehmen zu sanieren und Schuldnern im Falle einer Insolvenz einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Auf der anderen Seite sollen aber auch Gläubiger eines insolventen Schuldners fair und bestmöglich befriedigt werden. Es findet daher entweder eine Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzplans oder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens statt. Je nach Komplexität des Sachverhalts erstreckt sich der Ablauf einer Unternehmensinsolvenz über mehrere Jahre.

Ein wichtiger Grundsatz im Insolvenzverfahren ist die Gläubigergleichbehandlung. Die eigenständige Vollstreckung ist nicht erlaubt. Ebenso wenig können einzelne Gläubiger auf bestimmte Vermögensgegenstände zugreifen. Vielmehr soll die Insolvenzmasse gerecht und gleichmäßig unter allen Gläubigern aufgeteilt werden.
Die wesentlichen Regelungen und Gesetze bezüglich des Insolvenzverfahrens finden sich in der Insolvenzordnung (InsO) sowie im Anfechtungsgesetz (AnfG).

Insolvenzfähigkeit und Insolvenzantrag

Grundsätzlich kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person sowie nicht rechtsfähiger Vereine eröffnet werden. Auch über das Vermögen einer OHG, KG, PartG, GbR sowie EWIV ist ein solches Verfahren nach geltendem Insolvenzrecht möglich.
Die Eröffnung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Es muss zudem ein Eröffnungsgrund gegeben sein, beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch die Überschuldung. In der Praxis ist meist die Zahlungsunfähigkeit Grund für ein Insolvenzverfahren.

Mit berechtigtem Interesse und glaubhaftem Eröffnungsgrund sind sowohl der Unternehmer bzw. das Unternehmen selbst als auch die Gläubiger antragsberechtigt. Der Nachweis eines Eröffnungsgrundes kann beispielsweise durch das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder auch über die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation erbracht werden. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, besteht sogar eine Insolvenzantragspflicht. Wird der Eröffnungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen Geld- und Gefängnisstrafen.

Das Insolvenzgericht

Für die Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht zuständig. Hier wird unter anderem über den Insolvenzantrag entschieden, ein Insolvenzverwalter bestimmt sowie die Anträge zur Restschuldbefreiung geprüft. Die Restschuldbefreiung ist nach deutschem Insolvenzrecht allerdings nur für natürliche Personen möglich.

Aufgaben

Folgende Aufgaben hat ein Insolvenzgericht insbesondere:

  • Prüfung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einhergehende Entscheidung, hier wird zunächst geschaut, ob die Insolvenzgründe glaubhaft sind
  • Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Gericht vorläufige Maßnahmen nach § 21 InsO anordnen (bspw. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses oder eine vorläufige Postsperre)
  • Bestellung und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
  • Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens
  • Einberufung der Gläubigerversammlung

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Im Wesentlichen gliedert sich das Insolvenzverfahren in zwei Abschnitte, die Vorprüfung (Eröffnungsverfahren) und das Hauptverfahren (Insolvenzverfahren).

Eröffnungsverfahren

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners wahrscheinlich ausreichen wird, um die Kosten für das Verfahren zu decken. Ist das der Fall, wird zunächst der Eröffnungsbeschluss gesondert an alle bis dato bekannten Gläubiger und den Schuldner übermittelt und zudem öffentlich bekannt gegeben. In dem Beschluss wird die Person des Schuldners sowie des Insolvenzverwalters benannt. Außerdem enthält er eine Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen und Ansprüche innerhalb der vorgegebenen Frist geltend zu machen.

Die Verfahrenseröffnung hat verschiedene rechtliche Konsequenzen. So erhält beispielsweise der Insolvenzverwalter laut Insolvenzrecht sämtliche rechtliche Befugnisse im Unternehmen. Das Gesetz sieht vor, dass er fortan das Vermögen verwaltet und die Geschäfte leitet. Die eigentliche Geschäftsführung ist ab diesem Zeitpunkt entmachtet. Dem Schuldner wird zudem die Pflicht auferlegt, dem Insolvenzverwalter im Laufe des Verfahrens stets Auskunft zu erteilen und außerdem zur Verfügung zu stehen.
Für die meisten Gesellschaften und Vereinigungen (Verein, GbR, OHG, KG, GmbH, AG, PartGG, Genossenschaft) ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gesetzlicher Auflösungsgrund.

Das (eröffnete) Insolvenzverfahren

Damit sich einzelne Gläubiger nicht bevorzugt aus der Insolvenzmasse bedienen, wird ein Vollstreckungsverbot vom Insolvenzgericht verhängt. Einzelvollstreckungen vor der eigentlichen Gesamtvollstreckung sind damit nur noch eingeschränkt möglich. Eine Ausnahme bildet das sogenannte Absonderungsrecht. Besitzt ein Gläubiger beispielsweise ein Pfandrecht auf einen bestimmten Gegenstand im Unternehmen, so wird er bevorzugt behandelt. Allerdings muss der Gläubiger selbstständig und rechtzeitig tätig werden, um das Absonderungsrecht geltend zu machen.

Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, werden im Insolvenzverfahren ausgesondert. Damit soll verhindert werden, dass der Insolvenzverwalter Objekte zum Unternehmensvermögen hinzufügt, die gar nicht dem Schuldner gehören. In der Praxis ist das allerdings nicht immer einfach zu bestimmen. Daher geht der Insolvenzverwalter im Zweifel meist davon aus, dass Vermögensgegenstände dem Unternehmen zuzurechnen sind.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet auch die Prozessführungsbefugnis des Schuldners. Laufen zu diesem Zeitpunkt gerichtliche Prozesse für oder gegen das Unternehmen, so entscheidet der Insolvenzverwalter über das weitere Vorgehen in dem jeweiligen Prozess.

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