Homeoffice steuerlich absetzbar 2026: Arbeitszimmer, Home-Office-Pauschale & Steuertipps
Homeoffice steuerlich absetzbar 2026: Arbeitszimmer, Home-Office-Pauschale & Steuertipps
Das Arbeiten im Home-Office gehört für viele Arbeitnehmer und Selbstständige längst zum beruflichen Alltag. Gleichzeitig stellt sich immer häufiger die Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit dem Homeoffice steuerlich absetzbar sind. Seit 2023 gelten dabei neue gesetzliche Regelungen, die insbesondere die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers und der Homeoffice-Pauschale grundlegend verändert haben.
Die Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND erklärt, wann das Home-Office steuerlich absetzbar ist, welche Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer gelten und wie sich Arbeitnehmer sowie Selbstständige die maximale steuerliche Entlastung sichern können.
Wann ist das Homeoffice steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich gibt es seit 2023 zwei Möglichkeiten, Kosten für das Arbeiten zuhause steuerlich geltend zu machen: die Homeoffice-Pauschale sowie den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Welche Variante infrage kommt, hängt maßgeblich davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Die Homeoffice-Pauschale wurde dauerhaft gesetzlich verankert und gleichzeitig ausgeweitet. Arbeitnehmer können seitdem für jeden Tag im Home-Office 6 Euro als Werbungskosten absetzen. Maximal sind 1.260 Euro pro Jahr möglich, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht.
Der große Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass kein separates Arbeitszimmer erforderlich ist. Auch wer überwiegend am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke arbeitet, kann das Homeoffice steuerlich absetzbar machen. Entscheidend ist lediglich, dass die berufliche Tätigkeit an diesen Tagen überwiegend zuhause ausgeübt wurde.
Arbeitszimmer steuerlich absetzbar: Welche Voraussetzungen gelten?
Deutlich strenger sind dagegen weiterhin die Anforderungen an ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Seit 2023 können die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.
Davon profitieren insbesondere Selbstständige, freie Journalisten, Gutachter, Schriftsteller oder beratende Berufe, die den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Für viele Arbeitnehmer ist der klassische Arbeitszimmerabzug hingegen entfallen, sobald ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Damit ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt ausdrücklich nicht. Auch eine private Mitbenutzung von mehr als zehn Prozent führt regelmäßig dazu, dass das Finanzamt den kompletten Werbungskostenabzug ablehnt.
Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet sein. Typische Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl sind unproblematisch. Private Gegenstände wie ein Gästebett, Fernseher oder umfangreiche private Nutzung können hingegen Zweifel an der steuerlichen Anerkennung auslösen.
Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale?
Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzt, kann seit 2023 alternativ zur genauen Kostenermittlung auch eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Diese Regelung vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich, ist jedoch nicht immer die wirtschaftlich beste Lösung.
Gerade bei hohen Wohnkosten übersteigen die tatsächlichen anteiligen Kosten häufig deutlich die Pauschale. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche.
|
Beispiel Arbeitszimmer |
Betrag |
|---|---|
|
Wohnfläche |
80 qm |
|
Arbeitszimmer |
16 qm |
|
Monatliche Wohnkosten |
900 Euro |
|
Anteil Arbeitszimmer |
20 % |
|
Jährlich absetzbare Kosten |
2.160 Euro |
In solchen Fällen ist die exakte Ermittlung der Kosten regelmäßig günstiger als die Jahrespauschale.
Welche Kosten im Home-Office zusätzlich steuerlich absetzbar sind
Neben der Homeoffice-Pauschale oder den Kosten für ein Arbeitszimmer können zahlreiche weitere berufliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Besonders relevant sind dabei Arbeitsmittel wie Bürostuhl, Schreibtisch, Regale, Computer oder Monitore.
Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis 952 Euro brutto können in der Regel sofort vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Höhere Anschaffungskosten müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten lassen sich steuerlich berücksichtigen. Ohne gesonderte Nachweise akzeptiert das Finanzamt häufig pauschal 20 Prozent der monatlichen Kosten, maximal jedoch 20 Euro pro Monat. Wer nachweisen kann, dass der berufliche Nutzungsanteil höher liegt, kann unter Umständen deutlich mehr geltend machen.
Gerade durch die zunehmende Verlagerung beruflicher Tätigkeiten ins Home-Office steigen die beruflichen Nutzungskosten für Internet, Mobilfunk und technische Ausstattung erheblich an.
Homeoffice und Entfernungspauschale: Was gilt steuerlich?
Das Arbeiten im Home-Office wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten aus. Für Tage, an denen ausschließlich zuhause gearbeitet wird, entfällt grundsätzlich die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
Stattdessen kann die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Seit 2023 besteht allerdings die Möglichkeit, Homeoffice-Pauschale und berufliche Auswärtstätigkeiten miteinander zu kombinieren, sofern die Tätigkeit zeitlich überwiegend im Home-Office ausgeübt wurde.
|
Tätigkeit |
Steuerlicher Abzug |
|---|---|
|
Arbeit ausschließlich zuhause |
Homeoffice-Pauschale |
|
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte |
Entfernungspauschale |
|
Homeoffice und Kundentermine |
Kombination möglich |
Gerade bei hybriden Arbeitsmodellen empfiehlt sich daher eine genaue steuerliche Prüfung, um Werbungskosten optimal auszuschöpfen.
Kann das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet werden?
Eine steuerlich interessante Alternative kann darin bestehen, das häusliche Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten. In diesem Fall erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig können die Raumkosten regelmäßig vollständig steuerlich berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass das überwiegende Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist oder der Arbeitgeber vergleichbare Vereinbarungen auch mit anderen Beschäftigten abgeschlossen hat.
Gerade bei langfristigen Remote-Work-Modellen kann diese Gestaltung steuerlich attraktiv sein.
Fazit: Homeoffice steuerlich optimal nutzen
Die steuerlichen Regelungen rund um Home-Office und Arbeitszimmer wurden in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Während die Homeoffice-Pauschale vielen Arbeitnehmer eine unkomplizierte steuerliche Entlastung ermöglicht, bleibt der unbegrenzte Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer vor allem Selbstständigen vorbehalten.
Die Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND unterstützt Sie gerne dabei, sämtliche steuerlichen Möglichkeiten rund um Home-Office, Arbeitszimmer und Werbungskosten optimal auszuschöpfen und rechtssicher gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Über den Autor:
Thomas May
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
Tel.: +49 7131 72409-0
