Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzbar – was Arbeitgeber unbedingt beachten müssen
Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzbar – was Arbeitgeber unbedingt beachten müssen
Geschenke an Mitarbeiter sind ein bewährtes Instrument der Mitarbeiterbindung und Wertschätzung. Ob zum Geburtstag, zu besonderen persönlichen Ereignissen oder als Anerkennung für gute Leistungen: Richtig eingesetzt, stärken Mitarbeitergeschenke Motivation, Loyalität und Unternehmenskultur. Gleichzeitig stellen sich für Unternehmen regelmäßig steuerliche Fragen. Sind Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzbar? Welche Grenzen gelten? Und worauf kommt es bei der Gestaltung in der Praxis an?
Kanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND gibt Ihnen einen fundierten Überblick über die steuerlichen Regelungen zu Mitarbeitergeschenken und zeigt, wie Sie Geschenke an Mitarbeiter steuerlich optimal und rechtssicher einsetzen können.
Grundsatz: Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgaben
Grundsätzlich gilt: Geschenke an Mitarbeiter sind für Arbeitgeber Betriebsausgaben.
Das bedeutet, dass die Aufwendungen den steuerlichen Gewinn mindern – unabhängig von der Höhe des Geschenks. Die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Unternehmensebene ist also nicht das Hauptproblem. Entscheidend ist vielmehr die lohnsteuerliche Behandlung beim Mitarbeiter.
Denn während das Unternehmen die Kosten in der Regel absetzen kann, stellt sich die Frage, ob das Geschenk beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt oder steuerfrei bleibt. Genau hier eröffnen sich zahlreiche Gestaltungsspielräume.
Wann bleiben Geschenke an Mitarbeiter steuerfrei?
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro
Eine der wichtigsten Regelungen für Mitarbeitergeschenke ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro. Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag können Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, sofern die Grenze im jeweiligen Monat nicht überschritten wird.
Wichtig ist dabei: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Mehrere Sachzuwendungen innerhalb eines Monats werden zusammengerechnet.
Begünstigt sind ausschließlich Sachleistungen, etwa Gutscheine, Prepaidkarten oder Waren. Geldgeschenke sind ausdrücklich ausgeschlossen und immer steuerpflichtig. Auch Gutscheine müssen bestimmten Voraussetzungen genügen, insbesondere dürfen sie nicht bar auszahlbar sein und keine Kreditkartenfunktion haben.
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro bei persönlichen Anlässen
Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze gibt es eine weitere wichtige Steuervergünstigung: sogenannte Aufmerksamkeiten.
Dabei handelt es sich um Geschenke an Mitarbeiter aus Anlass eines persönlichen Ereignisses, etwa:
- Geburtstag
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Arbeitnehmerjubiläum
- bestandene Abschlussprüfung
Solche Aufmerksamkeiten bleiben bis zu einem Bruttowert von 60 Euro steuerfrei. Auch hier gilt: Wird die Grenze überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Nicht als persönlicher Anlass gelten hingegen allgemeine Ereignisse wie Weihnachten oder Ostern. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter fallen daher nicht unter die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten, sondern müssen nach anderen steuerlichen Regelungen beurteilt werden.
Geschenke an Mitarbeiter und Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Nicht immer lassen sich Geschenke an Mitarbeiter innerhalb der steuerfreien Grenzen gestalten.
Gerade bei höherwertigen Präsenten stellt sich daher die Frage: Muss der Mitarbeiter die Zuwendung versteuern?
Die Antwort lautet: nicht zwingend.
Arbeitgeber können die Steuerlast pauschal übernehmen. Nach § 37b Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalversteuerung mit 30 Prozent möglich, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Das Geschenk bleibt für den Mitarbeiter steuerlich „brutto gleich netto“, während Sie die Steuer übernehmen und als Betriebsausgabe abziehen können. Die Pauschalsteuer gilt lohnsteuerlich als Arbeitslohn, wird aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung einheitlich für eine Gruppe von Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres ausgeübt wird. Eine selektive Anwendung auf einzelne Geschenke ist nicht zulässig.
Geschenke an Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Mitarbeitergeschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, etwa bei Weihnachtsfeiern oder Sommerfesten.
Für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter.
In diesen Freibetrag werden sämtliche Aufwendungen einbezogen – auch Geschenke und Verlosungsgewinne. Wird der Freibetrag überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser kann jedoch mit 25 Prozent pauschal besteuert werden und bleibt sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine Betriebsveranstaltung mit eigenständigem „geselligem Charakter“ handelt. Eine bloße Geschenkverteilung reicht hierfür nicht aus.
Sind Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzbar – auch bei hohen Werten?
Aus Unternehmenssicht ist die Antwort eindeutig: Ja, Geschenke an Mitarbeiter sind steuerlich absetzbar, unabhängig vom Wert. Allerdings steigt mit dem Wert die lohnsteuerliche Komplexität.
Je höherwertiger das Geschenk, desto wichtiger ist eine saubere steuerliche Gestaltung – etwa durch Pauschalversteuerung oder Einbindung in eine Betriebsveranstaltung. Ohne entsprechende Maßnahmen droht eine individuelle Besteuerung beim Mitarbeiter mit dessen persönlichem Steuersatz.
Steuerliche Behandlung von Geschenken an Mitarbeiter – Überblick für Arbeitgeber
|
Art des Mitarbeitergeschenks |
Steuerliche Behandlung beim Mitarbeiter |
Steuerliche Absetzbarkeit beim Arbeitgeber |
Wichtige Voraussetzungen / Hinweise |
|---|---|---|---|
|
Sachzuwendungen bis 50 € pro Monat |
Steuer- und sozialversicherungsfrei |
Voll als Betriebsausgabe abziehbar |
Freigrenze (kein Freibetrag); alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet; keine Geldleistungen |
|
Gutscheine / Prepaidkarten (Sachbezug) |
Steuerfrei bis 50 € monatlich |
Voll abzugsfähig |
Keine Barauszahlung, keine Kreditkartenfunktion; Einlösung nur begrenzt (regional oder sachlich) |
|
Aufmerksamkeiten bis 60 € (z. B. Geburtstag, Hochzeit) |
Steuerfrei |
Voll abzugsfähig |
Nur bei persönlichem Anlass; Bruttobetrag inkl. USt; Weihnachten zählt nicht als persönlicher Anlass |
|
Geldgeschenke |
Immer steuer- und sozialversicherungspflichtig |
Betriebsausgabe |
Unabhängig von der Höhe stets Arbeitslohn |
|
Geschenke über 50 € ohne Anlass |
Steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Betriebsausgabe |
Individuelle Besteuerung mit persönlichem Steuersatz des Mitarbeiters |
|
Geschenke mit Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) |
Für Mitarbeiter steuerfrei |
Betriebsausgabe inkl. Pauschalsteuer |
30 % Pauschalsteuer zzgl. Soli/Kirchensteuer; Wahlrecht einheitlich pro Jahr |
|
Geschenke bei Betriebsveranstaltungen |
Steuerfrei bis 110 € Freibetrag |
Betriebsausgabe |
Max. zwei Veranstaltungen pro Jahr; alle Kosten inkl. Geschenke zählen zum Freibetrag |
|
Geschenke bei Überschreiten des 110-€-Freibetrags |
Steuerpflichtig, aber pauschalierbar |
Betriebsausgabe |
Pauschalsteuer mit 25 % möglich, sozialversicherungsfrei |
|
Hochwertige Geschenke (z. B. Jubiläum) |
Steuerpflichtig oder pauschal steuerfrei |
Betriebsausgabe |
Gestaltung über Pauschalversteuerung oder Betriebsveranstaltung empfehlenswert |
Dokumentation und Buchhaltung: ein oft unterschätzter Punkt
Unabhängig von der gewählten steuerlichen Gestaltung gilt: Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist unerlässlich.
Geschenke an Mitarbeiter sollten in der Buchführung klar als solche erfasst werden, idealerweise auf separaten Konten. Anlass, Wert und Empfänger müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Fehlt diese Dokumentation, kann selbst ein eigentlich steuerfreies Mitarbeitergeschenk im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung zum Problem werden.
Fazit: Mitarbeitergeschenke gezielt und steueroptimal einsetzen
Geschenke an Mitarbeiter sind nicht nur ein Zeichen der Wertschätzung, sondern auch ein steuerlich wirkungsvolles Instrument. Ob monatliche Sachzuwendungen, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen oder hochwertige Präsente mit Pauschalversteuerung – richtig gestaltet sind Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzbar und zugleich für die Beschäftigten attraktiv.
Als Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND unterstützen wir Sie dabei, Mitarbeitergeschenke rechtssicher, steueroptimiert und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt umzusetzen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre Mitarbeiterbindung stärken und dabei steuerlich auf der sicheren Seite bleiben möchten.
Über den Autor:
Thomas May
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
Tel.: +49 7131 72409-0
