Geringfügige Beschäftigung 2026: Minijob und kurzfristige Beschäftigung einfach erklärt

Geringfügige Beschäftigung 2026: Minijob und kurzfristige Beschäftigung einfach erklärt

Geringfügige Beschäftigungen spielen im deutschen Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle. Insbesondere Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen bieten Unternehmen flexible Möglichkeiten zur Personalplanung und Arbeitnehmern eine einfache Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig gelten für diese Beschäftigungsformen besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die Arbeitgeber unbedingt beachten müssen.

Als Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND beraten wir regelmäßig Mandanten zu Fragen rund um geringfügige Beschäftigung, Minijob-Regelungen und kurzfristige Beschäftigungen. Der folgende Überblick erklärt die wichtigsten Voraussetzungen, Grenzen und Abgaben im Jahr 2026.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Unter dem Begriff geringfügige Beschäftigung versteht man Arbeitsverhältnisse mit begrenztem Einkommen oder begrenzter Dauer. Die rechtliche Grundlage bildet § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV).

Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen:

Art der Beschäftigung

Hauptmerkmal

Einkommensgrenze

Zeitgrenze

Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

dauerhaft ausgeübte Beschäftigung mit begrenztem Verdienst

bis 603 € monatlich

keine feste Zeitgrenze

Kurzfristige Beschäftigung

vorübergehende Tätigkeit

keine feste Einkommensgrenze

max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr

Beide Varianten gelten als geringfügige Beschäftigung, unterscheiden sich jedoch deutlich in ihrer sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung.

Was ist ein Minijob und welche Verdienstgrenze gilt?

Der klassische Minijob ist eine dauerhaft angelegte Tätigkeit mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze.

Seit 1. Januar 2026 beträgt diese Grenze:

  • 603 € pro Monat
  • 7.236 € pro Jahr

Diese Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Grundlage ist folgende Formel:

Mindestlohn × 130 / 3

Bei einem Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde ergibt sich daraus die aktuelle Minijobgrenze von 603 €.

Maximale Arbeitszeit im Minijob

Die Einkommensgrenze beeinflusst direkt die mögliche Arbeitszeit. Bei Mindestlohn ergibt sich:

Berechnungsgrundlage

Ergebnis

Mindestlohn

13,90 €

Max. monatlicher Verdienst

603 €

Max. Arbeitsstunden pro Monat

ca. 43 Stunden

Durchschnitt pro Woche

ca. 10 Stunden

Verdient ein Arbeitnehmer mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, reduziert sich entsprechend die mögliche Arbeitszeit.

Wie wird das regelmäßige monatliche Entgelt berechnet?

Für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt entscheidend. Arbeitgeber müssen eine vorausschauende Einschätzung treffen. Dabei werden alle erwarteten Entgeltbestandteile berücksichtigt, zum Beispiel:

  • monatlicher Arbeitslohn
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • tarifliche oder gesetzliche Zuschläge
  • regelmäßig erwartete Einmalzahlungen

Das Gesamtentgelt wird auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten verteilt. Überschreitet der Durchschnitt die Grenze von 603 € pro Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Was passiert bei schwankendem Einkommen?

In der Praxis schwankt das Einkommen von Minijobbern häufig. Solange das jährliche Gesamteinkommen von 7.236 € nicht überschritten wird, kann das monatliche Entgelt gelegentlich über der Grenze liegen.

Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist nur in begrenztem Umfang zulässig.

Regelung

Grenze

maximal zulässige Überschreitungen

2 Monate pro Jahr

maximaler Verdienst in diesen Monaten

1.206 € insgesamt

Typische Gründe können beispielsweise ein kurzfristiger Personalausfall oder unerwarteter Mehrbedarf im Betrieb sein.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen beim Minijob an?

Ein Minijob ist weitgehend sozialversicherungsfrei, jedoch nicht komplett beitragsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Abgaben im Minijob (Stand 2026)

Abgabe

Arbeitgeberanteil

Krankenversicherung (pauschal)

13 %

Rentenversicherung (pauschal)

15 %

Umlage U1 (Krankheit)

0,80 %

Umlage U2 (Mutterschaft)

0,22 %

Insolvenzgeldumlage

0,15 %

Der Arbeitnehmer zahlt grundsätzlich 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, kann sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen.

Wichtig: Trotz der pauschalen Beiträge entsteht durch den Arbeitgeberanteil kein eigener Krankenversicherungsschutz für den Minijobber.

Wie wird ein Minijob steuerlich behandelt?

Auch ein Minijob unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer. In der Praxis nutzen Arbeitgeber meist die Pauschalbesteuerung von 2 %, die bereits Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthält.

Diese Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Alternativ kann der Arbeitgeber den Minijob über die individuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) abrechnen.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Neben dem klassischen Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Diese Form der geringfügigen Beschäftigung ist nicht durch eine Einkommensgrenze begrenzt, sondern durch eine maximale Beschäftigungsdauer.

Die gesetzlichen Grenzen sind:

Zeitliche Begrenzung

Grenze

Kalendermonate

max. 3 Monate pro Jahr

Arbeitstage

max. 70 Tage pro Jahr

Eine kurzfristige Beschäftigung ist häufig in saisonalen Branchen zu finden, beispielsweise:

  • Landwirtschaft (Erntehelfer)
  • Gastronomie
  • Veranstaltungsbranche
  • Ferien- oder Urlaubsvertretungen

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit nicht regelmäßig und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Wann gilt eine kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig?

Die Berufsmäßigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers sein.

Typischerweise gelten folgende Personengruppen nicht als berufsmäßig beschäftigt:

  • Studierende
  • Rentner
  • Schüler
  • Personen mit Hauptbeschäftigung

Anders sieht es beispielsweise aus bei:

  • Arbeitslosen
  • Personen zwischen Schule und Ausbildung
  • Arbeitnehmern ohne weitere Einkommensquelle

In diesen Fällen kann trotz kurzer Dauer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.

Welche Abgaben fallen bei kurzfristiger Beschäftigung an?

Im Gegensatz zum Minijob ist eine kurzfristige Beschäftigung vollständig sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber müssen jedoch bestimmte Umlagen zahlen.

Abgaben bei kurzfristiger Beschäftigung

Abgabe

Arbeitgeberanteil

Umlage U1 (Krankheit)

0,80 %

Umlage U2 (Mutterschaft)

0,22 %

Insolvenzgeldumlage

0,15 %

Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten.

Wie wird eine kurzfristige Beschäftigung besteuert?

Die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind steuerpflichtig. Es gibt zwei Möglichkeiten der Besteuerung:

  1. Individuelle Besteuerung über ELStAM
  2. Pauschalsteuer von 25 % nach § 40a EStG

Im Gegensatz zum Minijob wird die Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung nicht über die Minijob-Zentrale, sondern über das zuständige Finanzamt abgeführt.

Fazit: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Sowohl Minijob als auch kurzfristige Beschäftigung zählen zur geringfügigen Beschäftigung, unterscheiden sich jedoch deutlich in Struktur und Abgaben.

Merkmal

Minijob

Kurzfristige Beschäftigung

Einkommensgrenze

603 € pro Monat

keine

Zeitliche Begrenzung

keine

3 Monate / 70 Tage

Sozialversicherung

teilweise pauschale Beiträge

vollständig frei

Besteuerung

meist 2 % Pauschsteuer

individuell oder 25 % pauschal

Für Arbeitgeber ist es entscheidend, die korrekte Einstufung vorzunehmen, da Fehler zu Nachzahlungen oder Bußgeldern führen können.

Beratung zur geringfügigen Beschäftigung

Die gesetzlichen Regelungen rund um geringfügige Beschäftigung, Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind komplex und unterliegen regelmäßigen Änderungen.

Die Steuerkanzlei HERRMANN + MAY TREUHAND unterstützt Unternehmen bei:

  • der rechtssicheren Gestaltung von Minijob-Arbeitsverträgen
  • der korrekten Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • der steuerlichen Behandlung von kurzfristigen Beschäftigungen
  • der Kommunikation mit der Minijob-Zentrale und den Sozialversicherungsträgern

Eine frühzeitige Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung optimal zu nutzen.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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