Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Durch eine Erbschaft oder eine Schenkung wird Vermögen von einer Person auf andere Personen übertragen. Für den Erhalt dieses Vermögens wird in beiden Fällen grundsätzlich eine Steuer fällig. Diese kann unterschiedlich hoch ausfallen und wird zudem durch Freibeträge und verschiedene Ausnahmen eingegrenzt.

Unterschiede zwischen Erbschafts- und Schenkungsteuer

Wer Vermögen erhält, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, muss dieses versteuern. Im Erbfall wird die Erbschaftsteuer fällig, bei Schenkungen die sogenannte Schenkungsteuer. Beide sind im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Für nächste Verwandte sowie Ehepartner gibt es Freibeträge, bis zu deren Erreichen der Erwerb nicht versteuert werden muss.
Im Gegensatz zu einer Erbschaft sind Schenkungen zwischen den gleichen Personen mehrfach möglich. Die Freibeträge können hierbei alle 10 Jahre genutzt werden.
Für die Erbschaftsteuer ist der ausschlaggebende Zeitpunkt grundsätzlich der Erbfall, bei der Schenkungsteuer ist es der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

Verjährung der Erbschaftsteuer

In der Abgabenordnung ist die sogenannte Festsetzungsverjährung geregelt. Diese gibt an, wann eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind.
Bei einem Erbfall beträgt diese Frist grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt in dem Jahr, in dem die Erbschaftsteuererklärung oder die Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt eingereicht wird, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr des Erbfalls fällt.

Achtung: Wenn der Erbe wichtige Informationen zurückhält, kann sich die Frist unter Umständen auch verlängern.

Steuervergünstigungen bei Erbschaft und Schenkung

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerpflicht sowie Steuervergünstigungen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen für Betriebsvermögen
  • Familienheim, wenn es mindestens 10 Jahre selbst als Familienheim genutzt wird und es unverzüglich nach dem Tod bezogen wird
  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro
  • Steuervergünstigung für Gegenstände mit besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
  • Der Erwerb von Eltern oder Großeltern, sofern das Vermögen des (Enkel-)Kindes 41.000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber als erwerbsunfähig anzusehen ist
  • Bis zu 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser ganz oder teilweise unentgeltlich gepflegt haben, soweit der Erwerb als angemessenes Entgelt anzusehen ist
  • Gelegenheitsgeschenke
  • Zuwendungen an Religionsgemeinschaften oder Vereinigungen, die unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
  • Zuwendungen an politische Parteien

Die 10 Jahres Regel

Persönliche Steuerfreibeträge im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer dürfen nur einmal innerhalb von 10 Jahren voll ausgeschöpft werden. Wenn eine Person von demselben Schenker bzw. Erblasser innerhalb von 10 Jahren mehrere Erwerbe erhalten hat, werden diese zusammengerechnet. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist kann der persönliche Steuerfreibetrag erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Zusammensetzung der Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht ist im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Hier ist festgehalten, inwieweit steuerpflichtige Vorgänge, beispielswiese eine Schenkung oder ein Erwerb von Todes wegen, der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Es wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    Wenn sich die Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall beim Erwerber erstreckt, spricht man von einer unbeschränkten Steuerpflicht. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser/ Schenker bzw. der Erwerber Inländer ist. Ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet, ist dabei unerheblich. Zieht ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland, gilt die persönliche Steuerpflicht auch noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug.
  • Beschränkte Steuerpflicht
    Wenn sich die Steuerpflicht nur auf bestimmte Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte bezieht, handelt es sich um eine beschränkte Steuerpflicht. Das ist der Fall, wenn keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Erwerbs Inländer ist. Nur das inländische Vermögen wird dann von der Erbschaftsteuer erfasst.

Die sachliche Steuerpflicht beschreibt die Vorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen:

  1. Erwerb von Todes wegen
    Unter den Erwerb von Todes wegen fällt nicht nur der Erwerb durch Erbanfall als Erbe. Auch Vermächtnisse, ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch, Zuwendungen aus Verträgen zugunsten Dritter oder Abfindungen für den Verzicht auf ein Vermächtnis gelten als Erwerb von Todes wegen.
  2. Die Schenkung unter Lebenden
    Freigiebige Zuwendungen oder auch Abfindungen für einen lebzeitigen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  3. Zweckzuwendungen

Zuwendungen, die mit einer Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden

  1. Besteuerung von Vermögen einer Familienstiftung und eines sogenannten Familienvereins

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wo hoch die Steuer ausfällt hängt grundsätzlich vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten sowie der Höhe des erworbenen Vermögens ab:

  1. Die Steuerklasse ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker/Erblasser und Erwerber
  2. Ebenso sind die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig
  3. Die Steuersätze ergeben sich aus der jeweiligen Steuerklasse sowie der Höhe des erworbenen Vermögens
  4. Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes erfolgt die Bewertung des Erwerbs. Nachlassverbindlichkeiten sind vom Wert des Erwerbs abziehbar.
  5. Wenn bereits früher Schenkungen getätigt wurden, müssen diese im Rahmen der 10-Jahres-Frist berücksichtigt werden. Gegebenenfalls erhöhen sie den steuerpflichtigen Erwerb.

Steuerklassen

Abhängig vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker wird die Steuerklasse bestimmt. Daraus leitet sich der Steuersatz ab. Die Erwerber werden in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt:

  • Steuerklasse I (Ehegatte und Lebenspartner, (Stief-)Kinder; Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall)
  • Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Steuerklasse III (alle übrigen, z.B. auch nichteheliche Lebenspartner)

Freibeträge

Sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der Erbschaftsteuer gibt es Freibeträge. Sie sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad und sowohl bei Schenkung als auch bei Erbschaft meist identisch. Erhaltenes Vermögen, das über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden.

Steuerklasse Erwerber Steuerfreibetrag
I Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Enkel (bei verstorbenen Eltern) 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Eltern und Großeltern im Erbfall, Urenkel 100.000 Euro
II Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten 20.000 Euro
III Nicht Verwandte 20.000 Euro

 

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