Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge
Wenn bei einem Todesfall keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder diese nicht ausführbar ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Der nachfolgende Artikel erklärt, wie die gesetzliche Erbfolge aufgebaut ist und was das für die Verwandten des Erblassers bedeutet.
Die Erbfolge im BGB
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Tod einer Person ihr Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Diese werden als Erben bezeichnet. Um die Erben eines Erblassers zu bestimmen, wird zunächst das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen geprüft. Im Erbrecht geht eine gewillkürte Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen immer der gesetzlichen Erbfolge vor.
Eine Verfügung von Todes wegen, die zu einer gewillkürten Erbfolge führt, kann sein:
- Ein ordentliches Testament
- Ein gemeinschaftliches Testament
- Ein Erbvertrag
Liegt eine solche Verfügung nicht vor, werden die Erben anhand der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Im Erbrecht der Verwandten gilt das sogenannte Parentalsystem. Die Verwandten werden je nach ihrer Abstammung vom Erblasser in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Das BGB gibt die Erbfolge ohne Testament folgendermaßen vor:
Das BGB regelt die gesetzlichen Erben und ihre Rangfolge in folgenden Paragraphen:
Rangfolge der Ordnungen nach § 1930 BGB
Wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben ist, wird man nicht zum Erben.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung nach § 1924 BGB
Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel und davon abstammende Personen. Es werden die Erben und die jeweilige Erbquote nach Stämmen ermittelt, wobei jedes Kind einen Stamm bildet. Innerhalb eines Stammes gilt das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, dass ein lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge ausschließt. Geschwister erben zu gleichen Teilen.
Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, beurteilt sich die Erbfolge nach dem Linienprinzip. Dabei wird eine Linie von den Eltern des Erblassers gebildet und eine weitere von den Großeltern.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung
Die lebenden Eltern des Erblassers erben allein und zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil nicht mehr leben, treten an dessen Stelle seine oder ihre Abkömmlinge. Leben die Eltern nicht mehr, kommen als nächstes Geschwister des Erblassers, Neffen bzw. Nichten oder deren Kinder für den Nachlass in Frage.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
Die Großeltern des Erblassers und deren Kinder sowie weitere Abkommen bilden nach dem Erbrecht die Erben dritter Ordnung. Auch sie erben allein und zu gleichen Teilen. An die Stelle eines toten Großelternteils treten dessen Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung
Es kommt in seltenen Fällen auch vor, dass sehr entfernte Verwandte erben. Nur wenn die verstorbene Person keine Kinder oder Enkel hinterlässt und auch weder Eltern noch Geschwister, Nichten bzw. Neffen, Großeltern, Onkel bzw. Tanten sowie Cousinen bzw. Cousins leben, geht das Erbe an die Erben der vierten Ordnung über.
Das Erbe des Ehepartners
Für den Umfang des Erbes des Ehegatten oder der Ehegattin ist es entscheidend, ob noch Verwandte des Erblassers leben und zu welcher Ordnung sie zählen. Außerdem ist der Gütestand relevant, in dem die Ehepartner gelebt haben.
Erbteil des Ehepartners nach BGB
Laut dem bürgerlichen Gesetzbuch erbt der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung zu ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zu ½. Wenn keine Verwandten der ersten bzw. zweiten Ordnung bzw. Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehepartner nach geltendem Erbrecht den gesamten Nachlass.
Gütestand
Wenn die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft gelebt haben, ergeben sich keine weiteren Besonderheiten. Anders seiht das aus, wenn zwischen den Partnern eine Gütertrennung vereinbart wurde. Der überlebende Ehegatte und jedes Kind erben dann zu gleichen Teilen, wenn neben dem Partner ein bzw. zwei Kinder des Verschiedenen berufen sind.
Der Ehepartner hat die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung. Bei einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:
- Erbrechtliche Lösung
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich um ¼. Diese Erhöhung wird pauschalierter Zugewinnausgleich genannt, da die konkreten Vermögensverhältnisse des Ehepartners unbeachtet bleiben. Der Ehepartner kommt so in der Zugewinngemeinschaft insgesamt auf die Hälfte des Nachlasses. - Güterrechtliche Lösung
Die Erbschaft wird ausgeschlagen. Der überlebende Ehegatte erhält dann den konkret zu errechnenden Zugewinnausgleich sowie seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil errechnet sich in diesem Fall jedoch nur nach dem Erbteil, der nicht um den pauschalierten Zugewinnausgleich erhöht wurde.
Der Pflichtteil
Per Testament oder Erbvertrag kann eine Person vor ihrem Tod festlegen, inwiefern von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Allerdings können nicht alle Verwandten vollständig enterbt werden. Das Erbrecht sieht einen Pflichtteil vor, welcher der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Berechtigte Ehe- und Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Erblassers haben trotz Enterbung im Testament einen Anspruch auf diesen Anteil.
Der Staat als Erbe
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und keiner der gesetzlichen Erben aus der Erbfolge das Erbe antreten möchte, erbt das Bundesland, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte, den gesamten Nachlass. Sollte der Erblasser vor seinem Tod im Ausland gelebt haben oder ist kein gewöhnlicher Wohnsitz feststellbar, erbt der Bund. Der Staat haftet dabei für Nachlassschulden nur beschränkt.