Die Bilanzgliederung nach §266 Handelsgesetzbuch

Die Bilanzgliederung soll es vereinfachen, Bilanzen untereinander vergleichen zu können. An die Vorschrift der Bilanzgliederung haben sich nach §266 HGB (Handelsgesetzbuch) alle Kapitalgesellschaften zu halten. Besonders aber für Unternehmen, die Ihre Bilanzen zu publizieren haben, ist es besonders wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. In diesem Artikel möchten wir uns den §266 HGB einmal gesondert annehmen und verständlich darlegen.

 

Eine Bilanz – Was ist das?

Qua Definition ist die Bilanz eine Gegenüberstellung von Schulden und Vermögen eines Unternehmens an einem bestimmten Tag (Stichtag). Eine Gliederung bzw. strukturelle Aufschlüsselung der Bilanz ist durch den §266 HGB für Kapitalgesellschaften zwingend vorgegeben. Doch auch andere Unternehmen folgen dieser Vorgabe meistens, insofern dies für sie sinnvoll erscheint, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgegeben ist.

 

Inhaltliche Auseinandersetzung

Der strukturelle Aufbau der Bilanz ist laut Rechtsnorm zum einen abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft und zum anderen von der Größenklasse der Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese beiden Variablen bilden die §267 und §267a des HGB.

 

Laut §266 HGB muss die Bilanz in Kontoform aufgestellt werden. Dies bezieht sich auf eine spezifische Darstellungsweise der Bilanz gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) im §266.

Gemäß §266 HGB müssen Unternehmen ihre Bilanz nach den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit aufstellen. Die Bilanz kann in zwei Formen aufgestellt werden: in Kontenform oder in Staffelform. Die Bilanzaufstellung in Kontoform ist eine häufig verwendete Methode, um die Vermögensgegenstände, Schulden und das Eigenkapital in Form von Konten darzustellen.

 

Die Kontoform der Bilanzaufstellung nach §266 HGB gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Aktiva-Konto (Mittelverwendung): Zu diesen Posten gehören Umlauf- und Anlagevermögen. Ersteres soll dem Unternehmen kurzfristig dienen, während Anlagevermögen dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen soll.  Langfristige Vermögenswerte sind zum Beispiel  Immobilien oder Maschinen und kurzfristige Vermögenswerte, meint zum Beispiel Vorräte oder Forderungen.

  • Passiva-Konto (Mittelherkunft): Hier werden die Schulden des Unternehmens aufgeführt. Dies umfasst Eigenkapital sowie langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten. Auch hierunter fällt Fremdkapital, aufgebracht von Dritten, wie beispielsweise Banken oder Lieferanten.

Die Kontenform der Bilanzaufstellung ermöglicht es, die finanzielle Position des Unternehmens auf einen Blick zu erfassen und verschiedene Aspekte der Bilanz strukturiert darzustellen. Die Verwendung der Bilanzaufstellung in Kontoform nach §266 HGB hilft Unternehmen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig Investoren, Gläubigern und anderen Interessengruppen Einblicke in die finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu geben.

Diese Form muss von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften, sowie haftungsbeschränkten Personen eingehalten werden. Für kleine und nicht kapitalorientierte Gesellschaften gilt dies nicht. Für diese ist laut dem Gesetz eine verkürzte Bilanzform erlaubt. Insofern verkürzt, als das für diese nur die Posten in die Bilanz aufnehmen müssen, die im Gesetz (§266 Absatz 1 Satz 3) mit Buchstaben und römischen Zahlen gekennzeichnet sind.  Kleinstkapitalgesellschaften wiederum, dürfen eine noch kürzere Bilanz aufstellen, die lediglich solche Posten enthält, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind (§266 Absatz 1 Satz 4).

 

Der Geltungsbereich des §266 HGB

Der §266 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt für Unternehmen in Deutschland und legt die Regeln und Grundsätze für die Rechnungslegung fest. Der Anwendungsbereich des §266 HGB erstreckt sich auf verschiedene Arten von Unternehmen:

Kapitalgesellschaften: Dazu gehören Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Größe dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des §266 HGB zu erstellen.


Personengesellschaften: Hierzu zählen beispielsweise Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Diese Unternehmen müssen einen Jahresabschluss gemäß §266 HGB aufstellen, wenn sie bestimmte Größenkriterien überschreiten.


Einzelkaufleute: Einzelunternehmer, die Kaufmann im Sinne des HGB sind und nicht als Kleinstunternehmen gelten, müssen ebenfalls einen Jahresabschluss gemäß §266 HGB erstellen.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass der § 266 HGB nicht für alle Unternehmen in Deutschland gilt. Kleinunternehmen und Freiberufler, die nicht den handelsrechtlichen Vorschriften des HGB unterliegen, können von den strengen Buchführungspflichten des § 266 HGB befreit sein. In solchen Fällen können steuerliche Vorschriften und das Einkommensteuergesetz (EStG) gelten.

 

§266 HGB und dessen Relevanz – Wofür das Ganze?

Der §266 HGB erscheint auf den ersten Blick ein wenig überfordernd. Allerdings soll die in §266 HGB aufgesetzte Aufgliederung der Posten zur Übersichtlichkeit und Klarheit beitragen, wenn es um die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses geht. Darüber hinaus verfolgt der Gesetzgeber mit dem §266 HGB diese weiteren Ziele:

  • Informationsbereitstellung: Der §266 HGB zielt darauf ab, relevante Informationen über die finanzielle Lage und die Geschäftsentwicklung eines Unternehmens bereitzustellen. Dies ist wichtig für Investoren, Gläubiger, Geschäftspartner und andere Interessengruppen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.

  • Transparenz: Durch klare Regeln für die Darstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird Transparenz geschaffen. Dies ermöglicht es den Stakeholdern, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Risiken eines Unternehmens besser zu verstehen.

  • Vergleichbarkeit: Die einheitliche Gliederung und Darstellung der Finanzinformationen gemäß §266 HGB erleichtert den Vergleich von Unternehmen. Dies ist besonders wichtig für Investoren und andere, die mehrere Unternehmen miteinander vergleichen möchten.

  • Schutz der Gläubiger: Der Jahresabschluss, der gemäß §266 HGB aufgestellt wird, dient dazu, Gläubiger vor möglichen Risiken zu schützen, indem er Informationen über die finanzielle Stabilität des Unternehmens liefert.

  • Erfüllung gesetzlicher Anforderungen: Unternehmen sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, einen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des HGB zu erstellen. Der §266 HGB legt die spezifischen Regeln fest, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses einzuhalten sind.

 

  • Vertrauensbildung: Ein transparenter und verlässlicher Jahresabschluss gemäß §266 HGB trägt zur Bildung von Vertrauen bei verschiedenen Stakeholdern bei, was wiederum die Geschäftsbeziehungen und den Zugang zu Finanzierungen positiv beeinflussen kann.

 

Der Aufbau der Bilanz

Die Bilanz baut sich wie folgt auf:

(2) Aktivseite

  1. Anlagevermögen:
    1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
      • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
      • Geschäfts- oder Firmenwert;
      • geleistete Anzahlungen;
    2. Sachanlagen:
      • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • technische Anlagen und Maschinen;
      • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    3. Finanzanlagen:
      • Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • Beteiligungen;
      • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • Wertpapiere des Anlagevermögens;
      • sonstige Ausleihungen.
  2. Umlaufvermögen:
    1. Vorräte:
      • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
      • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
      • fertige Erzeugnisse und Waren;
      • geleistete Anzahlungen;
    2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
      • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
      • Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • sonstige Vermögensgegenstände;
    3. Wertpapiere:
      • Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • sonstige Wertpapiere;
    4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
  3. Rechnungsabgrenzungsposten.
  4. Aktive latente Steuern.
  5. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

  1. Eigenkapital:
    • Gezeichnetes Kapital;
    • Kapitalrücklage;
    • Gewinnrücklagen:
      • gesetzliche Rücklage;
      • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
      • satzungsmäßige Rücklagen;
      • andere Gewinnrücklagen;
    • Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
  2. Rückstellungen:
    • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
    • Steuerrückstellungen;
    • sonstige Rückstellungen.
  3. Verbindlichkeiten:
    • Anleihen, davon konvertibel;
    • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
    • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  4. Rechnungsabgrenzungsposten.
  5. Passive latente Steuern.

Fazit:

Der §266 HGB enthält Vorschriften zur Bilanzgliederung für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die genaue Darstellung soll zur Klarheit und Vergleichbarkeit beitragen. Letzteres hat besondere Relevanz für Unternehmen, die durch das Gesetz verpflichtet werden, ihre Bilanz offenzulegen. Es gibt Größenkriterien, die darüber entscheiden, welche Unternehmen den vollen Umfang der Regelungen des §266 HGB anwenden müssen. Diese Kriterien basieren in der Regel auf der Unternehmensgröße, gemessen an Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiteranzahl. Kleinere Unternehmen können von bestimmten Anforderungen des §266 HGB befreit sein oder vereinfachte Vorschriften anwenden.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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