Der Investitionsabzugsbetrag: Was ist das und wozu dient er in der Steuergestaltung?

Spätestens seitdem die selbsternannten Steuer-Gurus die Netzwelt mit vermeintlichen Steuertipps und -tricks eroberten, ist das Stichwort Investitionsabzugsbetrag in aller Munde. Und das, obwohl die Investition in das eigene Unternehmen seit jeher mittel- und langfristig Möglichkeiten der Steuergestaltung bietet. Doch auch hier gibt es Grenzen, die die oben genannten Gurus gerne verschweigen. Dies möchten wir uns zum Anlass nehmen und im heutigen Beitrag näher über die steuerliche Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie den damit verbundenen Voraussetzungen berichten.

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag und wie funktioniert er?

Der Investitionsabzugsbetrag stellt im Grunde genommen ein einfaches Instrument zur Steuergestaltung in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) dar. Der Investitionsabzugsbetrag, der bis 2008 noch die sog. Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage war und im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt wurde, kann bei einer geplanten Investition in Anspruch genommen werden. Damit ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag eine Minderung des Unternehmensgewinns um bis zu 50% und zwar außerbilanziell. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn dann wieder hinzugerechnet. Um dies zu kompensieren, können die Anschaffungskosten dann in entsprechender Höhe gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass sich eine Steuerersparnis einstellt.

Weshalb wurde 2008 die gesetzliche Regelung geändert?

Im Vordergrund der Reform stand es, KMU Investitionsanreize zu bieten, sodass ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglicht werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen?

  • Begünstigte Betriebe: Ausschließlich Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften & Körperschaften), die AKTIV am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und werbende Tätigkeiten ausüben können Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen. Auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, sind begünstigt. Personengesellschaften und Gemeinschaften können, wenn es sich um eine sog. Mitunternehmerschaft handelt, Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbeträge können sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmens abgezogen werden
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Investitionsabzugsbeträge können sowohl für neue als auch für bereits gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind dagegen ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des Anschaffungsjahres betrieblich genutzt werden
  • Höhe der Investitionsabzugsbeträge: Maximal 50% der Aufwendungen sind abzugsfähig. Betriebe können Investitionsabzugsbeträge bis zu einer Summe von 200.000€ in Anspruch nehmen
  • Gewinngrenze: Investitionsabzugsbeträge können nur in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, in denen der Gewinn 200.000€ nicht überschreitet. Der Gewinn wird dabei durch den Betriebsvermögensvergleich oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt
  • Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen: Investitionsabzugsbeträge können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ein Nachweis über die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist jedoch nicht erforderlich. Eine Investition muss überdies bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres getätigt worden sein

Wie wirkt sich der Investitionsabzugsbetrag steuerlich aus?

Wie im obigen Abschnitt bereits erwähnt, kann ein Investitionsabzugsbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Stellt sich heraus, dass ein oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Investitionsvorhaben nicht getätigt wurden, der Investitionsabzugsbetrag jedoch dennoch geltend gemacht wurde, kommt es zu Steuernachforderungen samt anfallenden Zinsen. Heißt also im Klartext: Investitionsabzugsbeträge geltend zu machen, ohne tatsächlich eine Investition zu planen oder durchzuführen, um so Geld und Steuern zu sparen, ist nicht möglich. Ebenso müssen Betriebe, die einen Investitionsabzugsbetrag x angesetzt haben, die tatsächliche Investition jedoch geringer ausfiel, den Differenzbetrag rückwirkend gewinnerhöhend erfassen.

Welche Arten von Investitionen kommen für einen Investitionsabzugsbetrag in Frage?

Bewegliche Wirtschaftsgüter, d.h. sämtliche materielle Wirtschaftsgüter, wie bspw. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren oder ein Fuhrpark. Ebenso können neu auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden, für Investitionsabzugsbeträge genutzt werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind dagegen nicht begünstigt. Ebenso wenig privat genutzte Wirtschaftsgüter – es sei denn, die betriebliche Nutzung liegt bei mindestens 90%.

Kann ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden?

Ja. Werden bis zum Ende des oben genannten dreijährigen Investitionszeitraum keine Investitionen getätigt, können Investitionsabzugsbeträge ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden. ebenso sind Investitionsabzugsbeträge dann rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige zwar fristgerecht Investitionen tätigte, dieser es aber unterließ, in einem Vorjahr abgezogene Investitionsabzugsbeträge außerbilanziell hinzuzurechnen.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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