Der Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag

Wenn einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht, ist es verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Dieser bildet die Grundlage für ein Insolvenzverfahren, in dem unter anderem über die weitere Zukunft des Unternehmens entschieden wird.

Definition Insolvenzantrag

Ein Insolvenzantrag ist grundsätzlich dazu da, ein Insolvenzverfahren einzuleiten bzw. dieses zu eröffnen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz, erklärt es damit die eigene Zahlungsunfähigkeit. Eine Überschuldung wird in vielen Fällen durch folgende Probleme verursacht:

  • Gescheiterte Sanierungsmaßnahmen oder -verhandlungen
  • Unvorhergesehene Geschäftsentwicklungen
  • Immobilien- oder Finanzkrisen

Für den Insolvenzantrag besteht kein Formzwang, er kann schriftlich gestellt oder aber auch der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Vorgeschrieben ist nur, dass er beim Insolvenzgericht eingereicht werden muss. Das Insolvenzgericht ist für die eigentliche Durchführung des auf den Antrag folgenden Insolvenzverfahrens zuständig. Dabei fallen dem Insolvenzgericht folgende Aufgaben zu:

  • Prüfung von Insolvenzanträgen
  • Bestimmung und Beaufsichtigung von Insolvenzverwaltern
  • Durchführung von Schuldenbereinigungsverfahren
  • Prüfung von Anträgen zur Restschuldbefreiung (bei Verbraucherinsolvenzen)
  • Einberufung der Gläubigerversammlung

Alle Zuständigkeiten werden in der Insolvenzordnung geregelt (InsO).

Das Insolvenzverfahren ist dafür da, die Gläubiger aber auch alle am Unternehmen Beteiligten zu schützen. Es muss nicht das Ende einer Firma bedeuten. Eine Insolvenz kann vielmehr auch die Chance bieten, einen Betrieb grundlegend zu sanieren und ihn anschließend weiterzuführen.

Wer kann Insolvenz beantragen?

Grundsätzlich können folgende Personengruppen einen Insolvenzantrag stellen:

  1. Schuldner
  2. Gläubiger

Wenn einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht, kann es als Schuldner Insolvenz anmelden. Ob ein entsprechender Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, liegt in dem Fall im Ermessen des Unternehmens.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Basis eines Insolvenzantrags findet immer nur dann statt, wenn eine ausreichende Begründung vorliegt. Folgende Gründe können ein Insolvenzverfahren einleiten:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Befürchtete Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Ist ein Unternehmen bereits zahlungsunfähig bzw. überschuldet, ist es gesetzlich dazu verpflichtet, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflicht wird als Insolvenzantragspflicht bezeichnet. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen nachdem der Grund bekannt wurde gestellt werden. Kommt ein Betrieb dieser Pflicht nicht nach, macht er sich möglicherweise wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Möchte nicht der Schuldner, sondern ein Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz stellen ist es wichtig, dass er seine offenen Forderungen gegenüber dem Gläubiger entsprechend gut belegen kann. Ausreichende Belege sind die Voraussetzungen für einen Gläubigerantrag. Im Rahmen seiner Antragstellung hat er daher die Möglichkeit, Nachweise für die Insolvenzgründe zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise eine Mitteilung über Zahlungseinstellungen von Seiten des Schuldners oder ein Nachweis über eine Pfändung sein.

Konsequenzen bei Ausbleiben eines Insolvenzantrags

Wenn ein zahlungsunfähiges Unternehmen seine Überschuldung nicht innerhalb der Frist von drei Wochen durch einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht bekannt gibt, kann es sich wegen sogenannter Insolvenzverschleppung strafbar machen. Diese gesetzliche Regelung gilt hauptsächlich für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel KGs, AGs oder GmbHs. Stellen sie den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, drohen ihnen Geldstrafen oder Sperrfristen als Geschäftsführer von bis zu fünf Jahren.

Den Tatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es jedoch nur für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haften hingegen mit ihrem Privatvermögen. Da sie keine am operativen Tagesgeschäft unbeteiligten Eigentümer (beispielsweise Aktionäre) gefährden könnten, gibt es für sie diesen Tatbestand nicht.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige und faire Befriedigung der Gläubiger. Wurde der Antrag auf das Insolvenzverfahren beim Gericht gestellt, wird ein Insolvenzverwalter bestimmt der von nun an die Entscheidungen für das Unternehmen trifft und die Insolvenzmasse verwaltet. Das Insolvenzverfahren lässt sich in drei Hauptabschnitte einteilen:

  1. Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  2. Berichts- und Prüfungstermin
  3. Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen ist, wird zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzt. Dieser prüft die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens und sorgt dafür, dass das betroffene Unternehmen so gut wie möglich weitergeführt wird. Das Unternehmen hat die Möglichkeit Insolvenzausfallgeld in Anspruch zu nehmen. Damit können die Personalkosten für bis zu drei Monaten weitergetragen werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erstellt nach der Prüfung des Unternehmens ein Gutachten zur Möglichkeit der Betriebsfortführung und Sanierung. Eine wichtige Voraussetzung für das Insolvenzverfahren ist die Liquidität des Unternehmens. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen genügend liquide Mittel zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, wird das Insolvenzverfahren an dieser Stelle mangels Masse eingestellt.

Berichts- und Prüfungstermin

Mit der Eröffnung der Insolvenz wird von Seiten des Insolvenzgerichts ein Berichtstermin und ein darauf folgender Prüfungstermin festgelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird durch einen endgültigen Insolvenzverwalter ersetzt, welcher in der Gläubigerversammlung gewählt wird. Der Prüfungstermin dient dazu, die offenen Forderungen der Gläubiger zu prüfen. Gläubiger haben daher bis zu diesem Termin die Möglichkeit, Forderungen zusammen mit einem entsprechenden Nachweis in einem Anmeldeformular abzugeben. Sowohl der Berichtstermin als auch der Prüfungstermin sind nicht öffentlich. Folgende Personen dürfen daran teilhaben:

  • Insolvenzverwalter
  • Richter
  • Unternehmer als Schuldner
  • Betriebsrat (sofern vorhanden)
  • Gläubiger
  • Rechtspfleger

Die Insolvenz selbst wird hingegen öffentlich bekannt gegeben. Im Laufe des Verfahrens entscheidet sich, ob eine Sanierung bzw. eine übertragende Sanierung mit Verkauf wesentlicher Unternehmenswerte für das betroffene Unternehmen in Frage kommt oder ob nur eine Zerschlagung und Verwertung des Unternehmens möglich ist. Ziel ist immer, die Zerschlagung der Firma möglichst abzuwenden.

Abwicklung und Beendigung des Verfahrens

Der Insolvenzverwalter muss dem Insolvenzgericht in Form von Sachstandsberichten mitteilen, wenn eine Sanierung, eine übertragende Sanierung oder eine Liquidation des Unternehmens durchgeführt wurde und die Forderungen der Gläubiger befriedigt sind. Im Falle einer Liquidation wird das Vermögen gerecht unter den Gläubigern aufgeteilt. Die Sachstandsberichte dürfen von jedem Gläubiger eingesehen werden. Mit einem Schlussverzeichnis und einer Schlussrechnung an das Insolvenzgericht wird das Insolvenzverfahren schließlich beendet. Im Schnitt erstreckt sich das Verfahren über vier bis acht Jahre.

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