Das Testat

Das Testat

Das abschließende Urteil eines Wirtschaftsprüfers zu Lage des Unternehmens wird Testat oder Abschlusstestat genannt. Es wird vergeben, wenn es gegen das endgültige Ergebnis einer Prüfung des Jahresabschlusses und der Buchführung keine Einwände mehr gibt. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Testaten sowie deren Erteilung und Aufbau.

Was ist ein Testat?

Als Testat wird das abschließende Gesamturteil bezeichnet, das ein Abschlussprüfer nach einer Buchprüfung und Prüfung des Jahresabschlusses abgibt. Das Testat bestätigt dabei, dass der Jahresabschluss und die Buchführung den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zudem muss der zum Jahresabschluss gehörende Lagebericht die tatsächliche Lage des Unternehmens widerspiegeln und darf keine falschen Vorstellungen vermitteln. Es wird allerdings nur vermerkt, ob der Lagebericht korrekt ist oder nicht. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erfolgt nicht. Das Testat wird auch Bestätigungsvermerk genannt.

Welche Unternehmen benötigen ein Testat?

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aber auch Personenhandelsgesellschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen und testieren zu lassen. Diese Prüfungspflicht besteht für kleine Kapitalgesellschaften nicht. Allerdings können Kapitalgesellschaften die nicht der gesetzlichen Prüfpflicht unterliegen, ihre Bücher und Abschlüsse freiwillig prüfen lassen. Ein Testat darf von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfergesellschaften vorgenommen werden.

Inhalt und Arten von Testaten

Ein Testat soll alle interessierten Personenkreise über das Ergebnis der Buchführung bzw. der Wirtschaftsprüfung informieren. Dazu gehören beispielsweise die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmer, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter und Gläubiger des Unternehmens oder auch die Öffentlichkeit. Bei allen Vervielfältigungen und Veröffentlichungen des Jahresabschlusses muss der Bestätigungsvermerk in vollem Wortlaut mit angegeben werden.
Das Testat selbst beschreibt die Aufgabe des Prüfers, den Gegenstand sowie die Art und den Umfang der Prüfung. Außerdem ist in jedem Testat eine vom Abschlussprüfer formulierte abschließende Beurteilung des Prüfungsergebnisses enthalten. Falls bei der Buch- und Abschlussprüfung Risiken entdeckt wurden, die eine potenzielle Gefährdung für den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens bedeuten, muss im Testat gesondert darauf eingegangen werden. Grundsätzlich wird zwischen folgenden Bestätigungsvermerken unterschieden:

  • Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
  • Eingeschränkter Bestätigungsvermerk
  • Versagungsvermerk

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

Wenn bei der Prüfung keine gravierenden Mängel gefunden wurden, wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Wenn unwesentliche Beanstandungen vorliegen, erfolgt die Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks. Der Abschluss entspricht dann nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens. Die Verwendung des Wortes „Einschränkung“ ist hier zwingen vorgeschrieben. Es muss außerdem deutlich ersichtlich sein, warum der Vermerk eingeschränkt ist.

Gründe für eine Einschränkung sind grundlegende Beanstandungen bei der Rechnungslegung. Der Vermerk wird zudem gesetzt, wenn eine transparente sichere Beurteilung aufgrund von Prüfungshemmnissen nicht möglich ist. Es hängt von der Größe ab, wie wesentlich ein Hemmnis ist. Auch kleinere Mängel können ein Einschränkungsgrund sein, wenn sie in hinreichender Menge auftreten. Dabei können Mängel in der Buchführung ebenso zu einer Einschränkung führen, wie Verstöße, die im Jahr vor der Prüfung entstanden sind. Wichtig ist nur, dass sie einen gravierenden Einfluss auf die aktuelle Unternehmensperiode haben. Eine Verweigerung von Auskünften wird auch als Prüfungshemmnis gewertet.

Versagungsvermerk

Wenn während der Prüfung mehrere wesentliche Mängel aufgedeckt wurden, wird ein Versagungsvermerk erteilt. Rechnungsrelevante Verstöße gegen die Satzung, den Gesellschaftsvertrag und gegen geltendes Recht werden prinzipiell mit einer Versagung geahndet. Man unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Versagungsvermerken, dem Vermerk aufgrund von Einwendungen und dem Vermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen. Wenn der gesamte Abschluss oder große Teile davon eine Einschränkung nicht mehr rechtfertigen, tritt der erste Typ des Versagungsvermerks auf. Die Gründe für die Versagung müssen explizit im Testat festgehalten werden.

Die zweite Art der Versagung wird dann erteilt, wenn der Abschlussprüfer kein stringentes Urteil abgeben kann. Das kann beispielsweise durch die Verweigerung von Auskunftspflichten, die Nichtteilnahme des Prüfers an der Inventur oder die Zerstörung von Dokumenten durch höhere Gewalt der Fall sein. Wichtig ist, dass der Prüfer alle zugelassenen Mittel zur Klärung des wirtschaftlichen Sachverhalts ausgeschöpft hat. Das Hemmnis muss außerdem so schwerwiegend sein, dass ein eingeschränkter Vermerk nicht mehr infrage kommt.

Aufbau eines Testats

Das Testat setzt sich standardmäßig aus vier Teilen zusammen.

  1. Die Überschrift
    Hier findet sich bei positiver Prüfung der Bestätigungsvermerk. Ist die Prüfung hingegen negativ ausgefallen, darf der Begriff „Bestätigungsvermerk“ nicht verwendet werden. Wenn es sich um eine gesetzlich verordnete Prüfung handelt, steht im Vermerk außerdem kein Adressat.
  2. Der einleitende Abschnitt
    Im zweiten Teil wird der Gegenstand der Prüfung angegeben. Hinzu kommen der Name des geprüften Unternehmens, der Zeitraum der Prüfung und die relevanten Vorschriften der Rechnungslegung.
  3. Der beschreibende Abschnitt
    Der dritte Teil umfasst alle wichtigen Rahmenbedingungen der Prüfung. Das sind:
    • die Art und das Ausmaß der Prüfung
    • der Status der Prüfung (freiwillig, obligatorisch)
    • relevante Prüfungsstandards
    • Prüfung des internen Kontrollsystems
    • Hinweis zu genutzten Grundlagen der Rechnungslegung
    • Hinweise auf zusätzliche Regelungen
    • Erklärung, dass die Prüfung eine zuverlässige Grundlage für das Urteil ist
  1. Beurteilung
    Der Abschlussprüfer darf zum Schluss den Jahresabschluss beurteilen. Dabei gelten verschiedene Auflagen.
    • Das Urteil muss eine Antwort auf die Frage beinhalten, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten worden sind.
    • Das Urteil muss klar und verständlich formuliert sein.
    • In seltenen Fällen besteht die Möglichkeit, das Prüfungsurteil zu widerrufen. Dabei müssen alle am Bestätigungsvermerk beteiligten Personen inklusive dem Registergericht informiert werden.

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