Das Testament

Das Testament

Schätzungen zufolge hat etwa die Hälfte der deutschen Bevölkerung ein gültiges Testament. Eine Pflicht zum Testament gibt es nicht. Der folgende Artikel erklärt, wann es trotzdem sinnvoll ist seinen letzten Willen festzuhalten und was man sonst erbrechtlich zum Thema Testament wissen sollte.

Testament: Definition

Das Testament wird auch letztwillige Verfügung genannt. In ihm wird festgehalten, was nach dem Tod mit dem eigenen Nachlass passieren soll, wer also darüber verfügen darf. Das Testament ähnelt einem Erbvertrag, unterscheidet sich aber in einem wichtigen Grundsatz. Während beim Erbvertrag beide Parteien zustimmen müssen, wird das Testament einseitig vom Erblasser aufgesetzt. Die Bestimmung der Erben über ein Testament oder einen Erbvertrag wird als Erbeinsetzung bezeichnet.

BGB-Definition: Das BGB definiert das Testament als einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die in seinem Todesfall rechtswirksam wird.

Liegt bei einem Todesfall kein rechtswirksames Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge den Nachlass. Die hinterbliebenen Angehörigen werden auf Basis ihres Verwandtschaftsgrades in eine hierarchische Ordnung gebracht.

  1. Ordnung: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  3. Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel

Falls kein gesetzlicher Erbe ausfindig gemacht werden kann, wird der gesamte Nachlass dem Staat überlassen.

Mit einem Testament hat ein Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen selbst zu verwalten. So kann er beispielsweise auch Verwandte enterben oder Stiftungen und wohltätige Vereine als Erben einsetzen. Die einzigen Grenzen werden durch den Pflichtteil gesetzt. Dieser steht bestimmten Personen in der Erbfolge auch dann zu, wenn sie laut Testament enterbt wurden. Anspruch auf den Pflichtteil haben nur nächste Angehörige. Dazu zählen nach BGB:

  • Kinder
  • Ehepartner
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Eltern des Erblassers, sofern er selbst keine Kinder hat

Das ordentliche Testament

Das BGB regelt die Varianten des ordentlichen Testaments. Es kann entweder durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser abgegebene Erklärung, die den Vorschriften des BGB entspricht, errichtet werden.

Die gängigste Form der ordentlichen Testamente ist das eigenhändige Testament. Der Erblasser verfasst seinen letzten Willen dabei eigenhändig, ohne Zeugen oder eine notarielle Beglaubigung. Gerade deshalb birgt diese Form des Testaments jedoch Risiken. Werden eine oder gar mehrere Formvorschriften verletzt, wird das Testament beispielsweise nichtig. Im BGB sind unter anderem folgende Vorschriften für das Erstellen eines eigenhändigen Testaments festgehalten:

  1. Der Erblasser muss sein Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben
  2. Datum und Ort, an welchen das Testament verfasst wurde, müssen angegeben werden
  3. Die Unterschrift des Erblassers muss seinen Vor- und Nachnamen enthalten

Wer braucht ein Testament?

Rein rechtlich gibt es für niemanden die Pflicht, ein Testament aufzusetzen. Durch das Erbrecht wird der Nachlass auch ohne Testament geregelt verteilt. Dennoch kann es verschiedene Gründe geben, warum die Anfertigung eines Testaments und die damit verbundene Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge sinnvoll ist. So können beispielsweise Personen, die nicht zur Familie gehören, etwas vom Erbe erhalten. Ebenso lassen sich bestimmte Personen bis auf den Pflichtteil enterben.

Gerade für Personen, die in einer nichtehelichen Beziehung leben ist ein Testament sehr wichtig. Andernfalls geht der Partner im Todesfall leer aus. Soll das eigene Vermögen wohltätigen Zwecken zu Gute kommen und beispielsweise an eine Stiftung oder einen Verein gehen, ist ein Testament ebenfalls unumgänglich.

Testament schreiben: Das ist zu beachten

Jeder testierfähige Bürger kann nach deutschem Gesetz ein Testament schreiben. Testierfähig ist, wer die Volljährigkeit erreicht hat und voll zurechnungsfähig ist, also nicht an Geistesschwäche, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Bewusstseinsstörung leidet. Minderjährige, die ihr sechzehntes Lebensjahr vollendet haben, dürfen ebenfalls ein Testament errichten.
Die vorgesehenen Erben müssen nicht über das Vorliegen eines Testaments informiert werden. Spätestens mit der Testamentseröffnung werden sie es in jedem Fall erfahren. Um die Regelung des Nachlasses einfacher zu gestalten, ist es jedoch hilfreich die Betroffenen schon im Vorfeld zu informieren.

Aufbewahrung: Das Testament kann selbst oder beim zuständigen Nachlassgericht aufbewahrt werden. Das Nachlassgericht verlangt für die Aufbewahrung eine kleine Gebührt von etwa 100 Euro. Der Vorteil ist jedoch, dass nach dem Erbfall ohne Zeitverlust eine schnelle Eröffnung des Testaments möglich ist. Amtlich verwahrte Testamente, Erbverträge oder sonstige erbfolgerelevante Urkunden werden zudem im zentralen Testamentsregister gespeichert.

Ein gültiges Testament muss handschriftlich verfasst werden. Anhand der Handschrift kann später festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um den letzten Willen des Verstorbenen handelt. Weiter muss jeder zum Lesen und Verstehen des Testaments im Stande sein. Umfasst das Testament mehrere Seiten, sollte auf jeder Seite mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden.

Das Erbe im Testament kann auch an einen Wunsch, eine Bedingung oder eine Voraussetzung geknüpft werden. Oft werden Geld- oder Sachwerte beispielsweise erst bei Volljährigkeit an die Erben übergeben. Auch ein erreichter Schulabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung können Bedingungen für den Erhalt des Erbes sein. Auch die Unterlassung einer Aktivität kann im Testament als Bedingung für das Erbe festgehalten werden, beispielsweise dass ein geerbtes Haus nicht verkauft werden darf. Da der Erblasser allerdings nach seinem Tod nicht mehr die Möglichkeit hat, eventuelle Verstöße gegen diese Bedingungen einzuklagen, lassen sie sich oft nur schwer umsetzen.

Die guten Sitten: Bedingungen im Testament dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Dabei geht es vor allem um Eingriffe in die persönliche Lebenssituation des Erben. Ist die Auszahlung des Erbes laut Testament beispielsweise an eine Scheidung oder die Heirat einer bestimmten Person geknüpft, sind diese Bedingungen unwirksam.

Voraussetzungen für ein wirksames Testament

Hier noch einmal die Voraussetzungen für ein wirksames Testament übersichtlich zusammengefasst:

  • Die Testierfähigkeit und der Testierwille des Erblassers müssen gegeben sein
  • Der Erblasser muss das Testament handschriftlich verfassen und unterschreiben
  • Das Testament muss Datum und Ort beinhalten, an dem es verfasst wurde
  • Es darf kein Zweifel an der Urheberschaft und der Ernsthaftigkeit des Testaments bestehen
  • Das Testament darf nicht gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen

Wer sich sicher sein möchte, dass das eigene Testament alle Formvorschriften berücksichtigt, sollte mit einem Notar Rücksprache halten. Die Kosten für die notarielle Beurkundung sind meist überschaubar. Im Gegenzug bietet ein Notar fachkundige Beratung sowie Rechtssicherheit. Er kann sich zudem um eine Hinterlegung beim Nachlassgericht und eine Registrierung im zentralen Testamentsregister kümmern.

Schulden und Kredite überlassen

Ein Nachlass muss nicht unbedingt nur aus Geld und Sachbesitz bestehen. Nicht selten hinterlässt eine Erblasser Schulden und finanzielle Verbindlichkeiten. Im Erbfall gehen sie auf die Erben über. Sollten die Schulden gar das positive Vermögen des Erblassers übersteigen, sind die Erben verpflichtet, die Differenz mit ihrem eigenen Vermögen zu begleichen.

Da die Erben nur in sehr seltenen Fällen bereit sind, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen, gibt es die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Dies ist sowohl bei einem durch ein Testament bestimmten Erben als auch bei der gesetzlichen Erbfolge möglich. Die Erbausschlagung kann innerhalb von sechs Wochen nach der Kenntnis vom Todesfall erklärt werden. Bei der Erbschaft aufgrund eines Testaments, ist die Ausschlagung dann möglich, wenn das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Sollte eine Ausschlagung in Betracht gezogen werden, ist es meist sinnvoll sich rechtlichen Beistand zu holen. Ein Anwalt kann beispielswiese zuverlässiger einschätzen, ob sich die Ausschlagung wirklich lohnt.

Der Testamentsvollstrecker

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein einen Testamentsvollstrecker für den Nachlass einzusetzen. Unabhängig davon ob es um die Unternehmensnachfolge oder die Verwaltung von privatem Vermögen geht, kommt dem Testamentsvollstrecker eine große Verantwortung zu. Seine Hauptaufgabe besteht darin, den letzten Willen des Erblassers nach dessen Vorstellungen umzusetzen. Das Erbe geht bis zur Testamentsabwicklung in den Besitz des Testamentsvollstreckers über und er kann vollständig über den Nachlass verfügen. Im Testament wird festgelegt wie weit seine Berechtigungen dabei gehen. Häufig findet seine Einsetzung statt, um einen Streit zwischen den Erben zu verhindern.

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