BMJ-Voraussetzung der Insolvenzantragspflicht

NOCH NICHT BESCHLOSSEN

Geplante Regelungen

  • Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
  • Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021

Geplante Voraussetzungen

  • Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie
  • und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Genauer können Sie die Informationen unter Pressemitteilung Insolvenzantragspflicht nachlesen.

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