BMJ-Voraussetzung der Insolvenzantragspflicht
NOCH NICHT BESCHLOSSEN
Geplante Regelungen
- Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
- Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021
Geplante Voraussetzungen
- Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie
- und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Genauer können Sie die Informationen unter Pressemitteilung Insolvenzantragspflicht nachlesen.