Besonderheiten und Vorteile einer Stiftung

Was ist eine Stiftung?

Neben dem staatlichen und dem erwerbswirtschaftlichen Sektor füllt auch der Non-Profit-Bereich eine äußerst relevante Position in Deutschland aus und fokussiert sich dort im Allgemeinen auf die Übernahme gemeinnütziger Aufgabengebiete. Ebenfalls im Bereich der Non-Profit-Organisationen angesiedelt ist das deutsche Stiftungswesen, ein laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen stark wachsendes Segment, welches besonders während der vergangenen zwei Jahrzehnte mehrere tausend individuelle Stiftungen privaten Rechts mit einem Gesamtvermögen von über 100 Milliarden Euro hervorgebracht hat.

Eine Stiftung beschreibt im Allgemeinen nichts anderes als eine Organisation oder Einrichtung, welche einen bestimmten – häufig gemeinnützigen – Zweck verfolgt. Dieser sogenannte Stiftungszweck wird dabei von einem der Stiftung zugehörigen Stifter festgelegt, welcher Teile seines Privatvermögens in die Stiftung einbringt, um dieser die Erfüllung des Stiftungszwecks zu ermöglichen.

Wie verdient eine Stiftung Geld?

Wie bereits beschrieben befindet sich das Stiftungswesen in Deutschland im Allgemeinen innerhalb des Bereichs der Non-Profit-Organisationen, verfolgt also im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Gewinnziele. Falls die Gemeinnützigkeit einer Stiftung belegt werden kann und der Staat diese anerkannt, profitiert die Stiftung im Folgenden von steuerlichen Begünstigungen. Da die Stiftung per Definition der Erfüllung ihres festgelegten Stiftungszwecks unterliegt, wird innerhalb der Einrichtung kein Gewinn zwecks Profitabilität angestrebt, viel mehr verfolgen die Betreiber der Stiftung das Ziel, die vorhandenen Kapitalressourcen sicher und gewinnbringend anzulegen, um aus den daraus resultierenden Erträgen weitere Ressourcen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu generieren – während die vom Stifter eingebrachte Kapitalanlage unberührt bleibt. Gleichzeitig werden auch weitere finanzielle Mittel zu diesem Zweck eingesammelt und genutzt, unter anderem Spenden und Zustiftungen.

Der Ewigkeitsgedanke einer Stiftung

Der Grundgedanke hinter einer Stiftung ist ihr eigener Stiftungszweck, welcher demzufolge auch als eine Art Daseinsberechtigung angesehen werden kann. Aus der rechtlichen Perspektive hat eine Stiftung keine Mitglieder und gehört auch keiner definierbaren Person, sondern ist ausschließlich in Besitz „ihrer selbst“. Um den ordnungsgemäßen Betrieb sowie den Erfolg der Stiftung sicherzustellen, werden aber trotzdem gewisse organisatorische Strukturen benötigt, welche im Normalfall von einem häufig mit mehreren Personen besetzten Vorstand sowie einem gewählten Gremium, welches die Vorstandshandlungen kontrolliert, erhalten und ausgeführt werden.

Um einer steueroptimierten, nicht legitimen Anlage von Finanzmitteln und somit einer potenziellen Selbstbereicherung vorzubeugen, kann eine Stiftung nach ihrer Gründung in der Regel nicht wieder aufgelöst werden, sondern bleibt zumindest in der Theorie bis in die Ewigkeit bestehen. Dies wird auch als der „Ewigkeitsgedanke“ hinter einer Stiftung beschrieben – auch, weil der Stifter sein in die Stiftung eingebrachtes Kapital mit eben dieser Handlung tatsächlich „abgibt“ und zu keinem zukünftigen Zeitpunkt eine Rückzahlung oder Gegenleistung dafür erhält.

Arten von Stiftungen

Aus gesetzlicher Perspektive gibt es für eine Stiftung keine generell anwendbare Definition, sondern hinter dem eigentlichen Begriff verbergen sich mehrere mögliche anwendbare Rechtsformen. Die häufigste Form einer Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung, direkt vor der privatnützigen Stiftung.

Dass privates Vermögen für das Gemeinwohl eingesetzt wird liegt offensichtlich im Interesse des Staates, so dass unterschiedliche Anreize für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung geschaffen wurden. Unter anderem können Stifter von einem erweiterten Sonderausgabenabzug von bis zu einer Million Euro profitieren, welcher als steuerliche Begünstigung bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden kann. Bei der Gründung einer Stiftung werden außerdem keine Schenkungs-, Erwerbs- oder Körperschaftssteuer erhoben und auch Personen, welche an eine Stiftung spenden, können häufig von ähnlichen steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung erfolgt durch das zuständige Finanzamt und hängt davon ab, ob gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke als Stiftungszweck verfolgt werden.

Die neben den gemeinnützigen ebenfalls existierenden privatnützigen Stiftungen unterliegen hingegen einer vollumfänglichen Steuerpflicht hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Erträge. Häufig fallen in diese Kategorie Familienstiftungen, welche lediglich die materielle Förderung von Familienmitgliedern gewährleisten sollen.

Rechtsformen von Stiftungen

Die mit Abstand am weitesten verbreitete Rechtsform einer gemeinnützigen Stiftung ist die sogenannte „Rechtmäßige Stiftung bürgerlichen Rechts“. Eine Einrichtung dieser Art muss zum Zeitpunkt der Gründung ein Stiftungsgeschäft sowie eine Stiftungssatzung vorweisen können und zusätzlich von der Stiftungsaufsichtsbehörde geprüft und im Erfolgsfall beurkundet werden. Daneben gibt es auch noch die etwas weniger bekannte Treuhand-Stiftung, welche im Grunde genommen nicht rechtsfähig ist. In einer solchen Konstellation wird die Kapitalanlage des Stifters statt direkt der Stiftung einem Treuhänder zugeführt, welcher die Anlage entsprechend der Stiftungssatzung betreut und dabei Anlagenformen sowie konkrete Anlagen prüft. Auch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder ein Verein können einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, gelten aber gemeinhin nicht als eine Stiftung und unterliegen somit auch keinen steuerlichen Begünstigungen. Weitere Stiftungsformen sind die Unternehmensstiftung, die kirchliche Stiftung, die Bürgerstiftung oder die Verbrauchsstiftung.

Motivation und Vorteile von Stiftungen

Wohlhabende Stifter verfolgen mit einer Übertragung ihres Kapitals in eine eigene Stiftung in den meisten Fällen einen wohltätigen Zweck, von dessen Auswirkungen zumindest sie selbst vollständig überzeugt sind. Aber trotz dem Umstand, dass die von ihnen eingebrachte Kapitalanlage sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in ihrem eigenen Besitz befindet, können sie durch die Gründung der Stiftung von gewissen Vorteilen profitieren. Zum einen wird ihre Kapitalanlage zweckgebunden und steuerbegünstigt angelegt und unterliegt so optimalen Grundbedingungen für eine Erfüllung des Stiftungszwecks. Für manche Stifter wird die Möglichkeit der Kapitalübertragung in eine Stiftung außerdem auch einen eventuell auf sie zukommenden Nachlasskonflikt bereinigen können, da in dieser Konstellation weder Steuerverlust noch Vererbung eine Rolle spielen. Besonders bei Stiftern in einem gehobenen Alter spiegelt die Beteiligung in einer Stiftung häufig auch eine Wahrung des eigenen Lebenswerks, die Verbreitung persönlicher Wertvorstellungen sowie ein gesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein wider, während der Lebensabend durch die Stiftungsarbeit aktiv gestaltet werden kann.

Betrieb und Pflichten

Gesetzlich gibt es hinsichtlich des Stiftungswesens in Deutschland viele Freiräume, so auch bei dem Mindestvermögen, welches in eine Stiftung eingebracht werden muss. Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft hier lediglich, ob das vorliegende Grundkapital zur Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht, das heißt ob durch ein Anlegen dieses Betrags eine ausreichend hohe Rendite theoretisch erzielt werden kann. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass ein Kapitalbetrag in Höhe von 100.000,00 Euro für die Vermögenseinlage in einer Stiftung ausreicht.

Bezüglich der anschließenden Transaktionen und Anlagestrategien mit der Vermögenseinlage gibt es ebenfalls wenig bis keine Vorschriften. Der Vorstand einer Stiftung muss sich deshalb auf ein für den jeweiligen Stiftungszweck angebrachtes sowie dem vorhandenen Kapital angepasstes Rendite-Risiko-Profil einigen, welches im Optimalfall in Form einer Anlagerichtlinie ausgearbeitet und langfristig festgelegt werden sollte. Wenn weitere finanzielle Mittel benötigt werden, kann eine Stiftung entweder durch Spenden unterstützt werden (diese dürfen zur direkten Unterstützung des Stiftungszwecks verwendet werden) oder aber durch weitere Zustiftungen ihr Grundkapital erhöhen, um dadurch ihre Anlageaktivitäten ausweiten zu können.

Für die Kontrolle der Stiftungen ist die jeweils regional zuständige Aufsichtsbehörde verantwortlich, gegenüber welcher eine Stiftung zu jedem Zeitpunkt volle Transparenz über die Stiftungsorgane sowie deren Anschriften wahren muss. Nach dem Ablauf eines vollständigen Geschäftsjahres muss eine Stiftung außerdem innerhalb der folgenden 12 Monate eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einreichen und nach Aufforderung auch dazu in der Lage sein, vollständigen Einblick in die Geschäfts- und Kassenbücher, Akten oder andere Unterlagen zu gewähren.

 

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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