Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns: Was gilt 2022?

Wie das Bundeskabinett bereits im Februar dieses Jahrs veröffentlichte, soll der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Oktober 2022 auf 12 Euro ansteigen. Mit dieser Anhebung soll Minijobbern mehr Leistungsgerechtigkeit zukommen. Gleichzeitig sei ein Mindestlohn von 12 Euro auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll, so Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales. Denn so würde die Kaufkraft gestärkt.

Warum wurde in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt?

In erster Linie dient die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns dem Schutze der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor ‚unangemessen niedrigen‘ Löhnen und Monatsgehältern. Ohne gesetzlichen Mindestlohn ist fairer und funktionierender Wettbewerb nicht leistbar, ebenso wenig Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.

Das Mindestlohngesetz

Bereits seit 2015 gibt es in Deutschland einen allgemein gültigen, gesetzlichen Mindestlohn, der seither die Lohnuntergrenze darstellt. Jene Grenze darf nicht unterschritten werden, so will es das Mindestlohngesetz (MiLoG). Im MiLoG sind überdies Regelungen hinsichtlich der Mindestlohnfälligkeit, zum gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn sowie der Dokumentationspflicht und Meldepflicht auf Seiten der Arbeitgeber enthalten. Die Höhe des Mindestlohns wird dabei laufend von der sog. Mindestlohnkommission evaluiert und ggf. angepasst.

Kurz erklärt: Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission stellt in erster Linie eine unabhängige Kommission der Tarifpartner dar, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und den Gewerkschaften zusammensetzt. Gleichzeitig wird die Mindestlohnkommission von Wissenschaftlern und Experten vom Fach beraten. Zu ihren Aufgaben zählt im Wesentlichen die Evaluierung und Prüfung der Mindestlohnhöhe sowie dessen Angemessenheit hinsichtlich des Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dahingehend orientiert sich die Mindestlohnkommission auch an den Tariflohnentwicklungen.

Wie haben sich die gesetzlichen Mindestlöhne entwickelt?

Bei seiner Einführung betrug der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro je Zeitstunde. Seither hat sich Einiges getan:

  • Zum 01. Januar 2017: 8,84 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2019: 9,19 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2020: 9,35 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2021: 9,50 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Juli 2021: 9,60 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2022: 9,82 Euro je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Juli 2022: 10,45 Euro je Arbeitsstunde

Geplant ist außerdem zum 01. Oktober 2022 eine Erhöhung auf 12 Euro je Arbeitsstunde.

Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn nicht?

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten – ganz gleich ob diese bei einem inländischen oder ausländischen Arbeitgeber angestellt sind.

Ausgenommen sind jedoch unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich tätige Personen, Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten, Selbstständige sowie Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrem Wiedereinstig in den Arbeitsmarkt. Auch freiwillige Praktika wie Orientierungspraktika oder ausbildungs- und studienbegleitende Praktika die nicht länger als drei Monate andauern müssen nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Ähnlich verhält es sich, wenn Studierende ihre Abschlussarbeiten in einem Unternehmen schreiben. In diesem Fall müssen Arbeitgeber sich nicht an den gesetzlichen Mindestlohn halten, da der Studierende im Unternehmen keiner betrieblichen Tätigkeit nachgeht. Nur wenn vereinbart wurde, dass im Rahmen der Abschlussarbeit ein Praktikum im Betrieb zu absolvieren ist, gilt der Mindestlohn.

Was gilt beim Minijob?

Das Mindestlohngesetz unterscheidet Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht nach ihrem Arbeitsumfang oder ihrer Arbeitszeit – demnach hat der Mindestlohn auf für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte Geltung. Wichtig zu wissen ist auch, dass im Zuge der Mindestlohn Erhöhung 2022 auch eine Anhebung der Verdienst-Obergrenze für Minijobber vorgenommen wurde. D.h., Minijobber dürfen ab seit dem 01. Oktober 520 Euro monatlich verdienen. Zuvor lag die Grenze bei 450 Euro.

Das Landesmindestlohngesetz

Das Bundesland Berlin hatte, während der Diskussionen um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns auf Bundesebene stattfanden, bereits 2013 ein Landesmindestlohngesetz in Kraft gesetzt. Damit schaffte Berlin eigene Spielräume zur Schaffung fairer Arbeitsbedingungen. Das Landesmindestlohngesetz gilt überall dort, wo das Land Berlin finanziell beteiligt ist bzw. es Einwirkungsmöglichkeiten besitzt. Grundsätzlich steht es nicht in Konkurrenz zum bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn, sondern ergänzt diesen vielmehr. Das Berliner Landesmindestlohngesetz sieht einen Mindestlohn von 12,50 Euro je Zeitstunde vor, der Senat hatte jedoch am 15. März dieses Jahres beschlossen, einen Gesetzesentwurf zur Anhebung des Mindestlohns auf 13 Euro je Arbeitsstunde einzubringen.

Ebenso haben die Bundesländer Bremen und Hamburg einen Landesmindestlohn. Dieser liegt in Bremen bspw. bei 12 Euro und wird seit diesem Jahr und gilt für die Entlohnung Beschäftigter des öffentlichen Dienstes und städtischer Betriebe.

Der Branchenmindestlohn

Abgesehen vom Mindestlohn auf Bundes- und Landesebene, gibt es auch für einzelne Branchen Regelungen was den Mindestlohn betrifft. In einigen Branchen liegen die Arbeitsentgelte nämlich, selbst wenn diese über dem allgemeinen Mindestlohn liegen, unangemessen niedrig sein. Aus diesem Grund gibt es in diesen Branchen teilweise deutlich höhere, verbindliche Mindestlöhne. So zum Beispiel im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung, der Leiharbeit oder in der Pflegebranche. Die Höhe Branchenmindestlöhne ergibt sich in der Regel aus Einigungen der Tarifvertragsparteien.

  • Mindestlöhne im Baugewerbe: 12,55 Euro (Lohngruppe 1 wie Hilfskräfte, Werker, Maschinenwerker) bzw. 15.25 Euro (Lohngruppe 2 wie Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)
  • Mindestlöhne in der Gebäudereinigung: 11,55 Euro (Lohngruppe 1 wie Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) bzw. 14,81 Euro (Lohngruppe 2 wie Glas- und Fassadenreinigung)
  • Mindestlöhne in der Pflege: 15,40 Euro (Pflegefachkräfte) bzw. 13,20 Euro (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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