Abfindungen: Das müssen Sie beachten

Ein finanzieller Ausgleich in Form einer Abfindung soll den Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Allerdings besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Doch wann und in welcher Höhe hat, der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung und was muss der Arbeitgeber dabei beachten? Darüber soll Sie der heutige Fachartikel informieren.

Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie gekündigt werden. Allerdings werden Abfindungen trotzdem häufig gezahlt. Grund dafür ist, dass Unternehmen das Risiko eines Gerichtsverfahrens vermeiden möchten und deshalb einen Aufhebungsvertrag anbieten.

Wann ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet?

In folgenden Situationen kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet sein:

  • Bei einer betrieblichen Kündigung
  • Bei einem Aufhebungsvertrag
  • Um eine Klage seitens des gekündigten Arbeitnehmers abzuwenden
  • Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht
  • Bei einem Vergleich
  • Wenn das Betriebsverfassungsgesetz eintritt

Wer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

  • Für den Betrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan vereinbart
  • Der Tarifvertrag enthält tarifliche Regelungen
  • Kollektivvertrag in Form einer Betriebsvereinbarung
  • Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung

Wie hoch kann die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein?

Die Höhe der Abfindung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Sie hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und wie hoch sein Gehalt ist. Aber auch vom Alter, der Branche, der Region und vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers oder seines Anwalts. Weiterhin kann sich die Höhe der Abfindung auch danach richten, welches Risiko der Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingehen würden. Besteht aufseiten des Arbeitgebers ein triftiger Kündigungsgrund, kann er die Abfindungshöhe niedriger als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ansetzen. Bestehen allerdings rechtliche Zweifel, ob der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf, steigt die Chance auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer. In der Regel befindet sich die Abfindungshöhe zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Abfindungen können sich für den Arbeitgeber lohnen

Bei einer Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass der Arbeitnehmer diese nicht akzeptiert und dagegen Klage einreicht. Das Arbeitsgericht prüft dann den Kündigungsgrund. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, resultiert daraus für ihn ein beträchtliches finanzielles Risiko, gerade wenn sich das Verfahren vor dem Arbeitsgericht hinzieht. Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer seit Ende der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht gearbeitet hat. Um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, lohnt es sich daher für den Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.  

Muss die Abfindung versteuert werden?

Seit dem 01.01.2006 unterliegen Abfindungen gemäß § 34 EStG der Einkommenssteuer (Lohnsteuer). Das bedeutet, dass Abfindungszahlungen grundsätzlich -wie der Arbeitslohn – vom Arbeitnehmer voll zu versteuern sind. Der Arbeitnehmer kann für den Fall, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wurde, eine Steuerermäßigung in Form der „Fünftelregelung“ nutzen.

Was ist die Fünftelregelung?

Bei der „Fünftelregelung“ wird die Abfindungszahlung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt und nicht einmalig in voller Höhe dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Durch die gleichmäßige Verteilung auf fünf Jahre sind der Steuersatz und damit auch die Steuerlast niedriger. Die „Fünftelregelung“ führt daher zu einer Ersparnis bei der Steuer.

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

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